Keine Änderung des Antrags auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags

Die nachträgliche Änderung eines nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz 2006 gestellten Antrags auf Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtages ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unzulässig.

Dem Fall lag die Einbringung eines Teils des Geschäftsbetriebs (einschließlich einer KG-Beteiligung) der Klägerin zu gemeinen Werten in eine AG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zugrunde, wobei die Einbringung gemäß dem Einbringungsvertrag steuerlich mit Rückwirkung zum 31. Dezember 2006 erfolgen sollte.

Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass der Antrag durch die übernehmende Gesellschaft (hier: die AG) zu stellen ist. Uneinigkeit bestand darüber, ob der einmal gestellte Antrag geändert werden kann. Das Finanzamt war unter Berufung auf die Ausführungen im Umwandlungssteuer-Erlass (Tz. 20.14) der Meinung, dies sei nicht der Fall, da es sich bei dem Antrag um ein steuerbegründendes Tatbestandsmerkmal handele. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben und entschieden, dass der Antrag auf Rückwirkung der Einbringung auf einen Tag innerhalb der Acht-Monats-Frist durch die übernehmende Kapitalgesellschaft, auch konkludent, zu stellen ist und anschließend geändert werden kann. Dem folgte der BFH jedoch nicht: Das Finanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die AG ihr zunächst auf den 31. Dezember 2006 ausgeübtes Antragsrecht nach § 20 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG) durch Schreiben vom 10. Mai 2010 nachträglich auf den 1. Januar 2007 ändern konnte; eine solche nachträgliche Änderung ist unzulässig.

Bei Auslegung des § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG kommen die obersten Steuerrichter zu dem Ergebnis, dass die Änderung eines einmal ausgeübten Antrags ausgeschlossen ist. Eine Änderung laufe nämlich darauf hinaus, den im Zeitpunkt der Einbringung für die Bilanzierung maßgeblichen Sachverhalt rückwirkend zu ändern. Denn durch einen Antrag sei nicht nur die Rechtsfolgenseite betroffen, sondern es werde auch der Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt und damit auf den Besteuerungssachverhalt selbst eingewirkt.

Mit der fraglichen Regelung in § 20 UmwStG werde ein Vereinfachungszweck verfolgt, so der BFH, wodurch für Umwandlungen aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit eröffnet werden sollte, den Vermögensübergang, der erst mit der Eintragung in das Handelsregister eintritt, auf den Stichtag zurückzubeziehen, für den die Umwandlungsbilanz aufgestellt wird. Diese Vereinfachung werde dadurch erreicht, dass der Steuerpflichtige einen entsprechenden Rückbeziehungsantrag stellen kann. Jedoch widerspreche es gerade dem Gedanken einer Vereinfachung, wenn ein einmal gestellter Antrag – gegebenenfalls sogar wiederholt - geändert werden könnte.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 19. Dezember 2018 (I R 1/17), veröffentlicht am 6. Juni 2019

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