Keine Umqualifizierung des Gewinnanteils aus gewerblich geprägter Fondsgesellschaft in eine Tätigkeitsvergütung

Der BFH hat zur Besteuerung eines überproportionalen Gewinnanteils bei Beteiligung an ausländischen Fondspersonengesellschaften Stellung genommen. Insbesondere geht es um die Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten Fondsgesellschaft in eine (verdeckte)Tätigkeitsvergütung.

Sachverhalt und Ausgangslage: Die Kläger waren Gesellschafter einer ausländischen Limited Partnership (S-LP). Deren Unternehmensgegenstand war es, sich an Personengesellschaften zu beteiligen, die als Fondsgesellschaften agierten. Die Anlageberatung und die Geschäftsführung für die jeweiligen Fondsgesellschaften wurden von einer ausländischen Management–Kapitalgesellschaft erledigt. Die Kläger waren als sog. "Schlüsselpersonen" in dieser Management-Gesellschaft tätig. Im Kern geht es um die Frage, ob die Initiatoren im Hinblick auf den Ihnen aufgrund zusätzlich erbrachter Leistungen zustehenden überproportionalen Gewinnanteil einen Veräußerungsgewinn erzielen oder eine Tätigkeitsvergütung erhalten. Das Finanzgericht hatte sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen und ging - ungeachtet der gewerblichen Prägung der Fondsgesellschaften - von einer Tätigkeitsvergütung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) aus.

Der BFH vertritt hingegen eine andere Auffassung: Er gab der Revision der Kläger statt und hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Neben verfahrenstechnischen Erwägungen erteilte der BFH in der Sache selbst folgende Hinweise zum zweiten Rechtsgang:

Eine Umqualifizierung der aus den gewerblich geprägten Fondsgesellschaften von der S-LP bezogenen gewerblichen Gewinnanteile in Tätigkeitsvergütungen gemäß § 18 Abs.1 Nr. 4 EStG, die gesetzlich den Einkünften ausselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, scheidet aus.

  • Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit solche, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben. Zu diesen "vermögensverwaltenden Gesellschaften" gehören nach Auffassung des BFH aber weder originär gewerbliche noch aufgrund einer Abfärbung gewerbliche Einkünfte erzielende noch gewerblich geprägte Fondsgesellschaften.
  • Werden außerhalb der Gesellschaft, die Einkünfteerzielungssubjekt ist (hier: die Fondsgesellschaften), beim Mitunternehmer (hier: der S-LP) im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung besondere Umstände verwirklicht, könne dies zwar eine abweichende Qualifizierung der bezogenen Gewinnanteile beim Mitunternehmer zur Folge haben. Jedoch selbst dann, so der BFH, scheide eine Feststellung dieser Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus. Anlageberater erzielen nach ständiger Rechtsprechung des BFH unabhängig von ihrer Ausbildung und der näheren Ausgestaltung der Tätigkeit keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte.

Auch die Einordnung der von der S-LP bezogenen Einnahmen als gewerbliche Tätigkeitsvergütung kommt nach Auffassung der BFH-Richter nicht in Betracht. Weder war die S-LP zu Dienstleistungen gegenüber den Fondsgesellschaften verpflichtet, noch stand ihr eine gewinnunabhängige Vergütung zu. Sie war aufgrund der erbrachten Gesellschaftereinlagen auf Ebene der Fondsgesellschaften lediglich zur Teilnahme an deren Gewinnverteilung berechtigt.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 11. Dezember 2019 (VIII R 11/16), veröffentlicht am 29. Mai 2019

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