Abzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen bei beschränkter Steuerpflicht

Das Bundesfinanzministerium hat zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen Stellung genommen. Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember 2018.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 6. Dezember 2018 (Rechtssache C-480/17, Montag) entschieden, dass die deutsche Regelung, private Versorgungsleistungen eines beschränkt Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Übertragung von Ertrag bringendem inländischen Vermögen nicht zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.

In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des betreffenden § 50 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) folgende Anwendungsregelung erlassen:

  • Der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen ist auch beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Staatsangehörige der Schweiz gilt dies jedoch nur, wenn diese ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder in der Schweiz haben.
  • Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist, dass die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.
  • Für die Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben sind die Pflichtbeiträge entsprechend dem Anteil der inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und /oder selbstständiger Arbeit (gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Nummer 3 EStG), die aus der - durch die Zulassung ermöglichten - Berufsausübung erzielt werden, an dem Gesamtbetrag der in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Tätigkeit zu berücksichtigen.
  • Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat tatsächlich abgezogen worden sind.

Das ministerielle Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 26. Juni 2019 (IV C 5 - S 2301/19/10004 :001)

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