Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht entgegensteht, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.

Sachverhalt

Der Kläger ist Alleingesellschafter der B-GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der A-GmbH und der C-GmbH ist. Die C-GmbH wurde im Jahr 2005 aus der Muttergesellschaft ausgegliedert. Weiterhin betrieb der Kläger auch ein Einzelunternehmen.

Ab 2005 übernahm die B-GmbH gegen Entgelt bestimmte Verwaltungsaufgaben für das Einzelunternehmen des Klägers. Die Aufträge des Einzelunternehmens stammen fast ausschließlich von der B-GmbH und ihren Tochtergesellschaften.

Während der Kläger die Beteiligung an der B-GmbH als Privatvermögen behandelte und die Ausschüttungen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen wollte, vertrat die Finanzbehörde die Auffassung, dass die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehöre und die Ausschüttungen folglich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu zählen seien.

Das Finanzgericht Nürnberg hatte der Klage stattgegeben und führte dabei aus, dass regelmäßig nicht angenommen werden könne, dass der Einzelunternehmer seine Einflussmöglichkeiten auf die Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse seines Einzelunternehmens ausübe, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren Beziehungen zum Einzelunternehmen einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalte.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Klage abgewiesen und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.

Nach Auffassung des BFH gehört eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Für die Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen ist deren Bedeutung für das Einzelunternehmen maßgebend. Das Einzelunternehmen des Klägers war auf die Geschäftsbeziehung mit den drei Beteiligungsgesellschaften existenziell angewiesen. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beteiligung für das Einzelunternehmen kann diese nach Auffassung des BFH nicht als bloße Kapitalanlage angesehen werden.

Der BFH führt weiter aus, dass es der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht entgegensteht, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 10.4.2019 (X R 28/16), veröffentlicht am 11. Juli 2019.

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