Bundeskabinett beschließt Steueränderungen 2019
Das Bundeskabinett hat am 31. Juli den Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen.
Im Mittelpunkt des Gesetzesvorhabens steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität sowie fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf in zahlreichen anderen Bereichen des Steuerrechts.
Gegenüber dem am 8. Mai 2019 veröffentlichten Referentenentwurf (vgl. unseren Blogbeitrag) enthält der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31. Juli 2019 insbesondere folgende Ergänzungen bzw. Änderungen.
Änderung der grunderwerbsteuerlichen Regelungen bei sog. Share Deals
Die bereits länger diskutierten Regelungen zur Vermeidung von Steuerumgehungen bei der Grunderwerbsteuer durch sogenannte Share Deals sind in dem vorliegenden Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Sie wurden in einen eigenen Gesetzentwurf überführt.
Anpassungen im Bereich der Einkommensteuer
Die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, die Geldsurrogate, und dabei insbesondere Geldkarten, aus dem Sachleistungsbegriff des § 8 EStG-E ausschließen sollte, ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
In dem bereits im Referentenentwurf enthaltenen Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen (§ 8 Abs. 2 EStG-E) wurde die Mietobergrenze im Regierungsentwurf von 20 auf 25 Euro pro Quadratmeter erhöht.
Neu in den Regierungsentwurf aufgenommen wurde § 17 Abs. 2a EStG-E. Darin werden die Anschaffungskosten von Kapitalgesellschaften in Anlehnung an § 255 HGB definiert. Weiterhin ist eine beispielhafte Aufzählung möglicher Anschaffungsnebenkosten enthalten. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten sollen offene und verdeckte Einlagen in die Kapitalgesellschaften (z. B. in Form von Nachschüssen), Darlehensverluste, wenn bereits die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in einer Krise der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war sowie Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war, gehören.
Die Neuregelung ist eine Reaktion auf die BFH-Urteile IX R 36/15 und IX R 5/15 und ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 EStG nach dem 31.07.2019 (Datum des Kabinettsbeschlusses) anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Anwendung auch für frühere Veräußerungen möglich.
Neu in den Regierungsentwurf aufgenommen wurde auch eine Steuerbefreiung für Weiterbildungsmaßnahmen, § 3 Nr. 19 EStG-E. Diese soll für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, gelten. Die Weiterbildung darf jedoch keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Anpassungen im Bereich der Umsatzsteuer
Die Steuerbefreiung für Restaurationsleistungen auf Seeschiffen nach § 4 Nr. 6 Buchstabe e UStG, die im Referentenentwurf zur Streichung vorgesehen war, bleibt erhalten.
Für die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im sogenannten nichtkommerziellen Reiseverkehr wird eine Wertgrenze von 50 Euro eingeführt, § 6 Abs. 3a UStG-E. Die Wertgrenze gilt zeitlich befristet. Sie tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.
Weitere Änderungen
Die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung von § 17 AO-E, die klarstellen sollte, welche Tätigkeiten der Finanzverwaltung unter „Verwaltung von Steuern" zu verstehen sind, wurde nicht in den Regierungsentwurf übernommen.
Es erfolgt eine Ergänzung zu § 8c KStG, da mit Streichung des vormaligen § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG im Rahmen des "Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (JStG 2018) versehentlich auch die Definition der "nicht genutzten Verluste" gestrichen wurde. Dieses Versehen soll nun korrigiert werden.
Fundstelle
BReG- Regierungsentwurf vom 31. Juli 2019 (Bearbeitungsstand 31. Juli 2019)
Eine englische Zusammenfassung des Regierungsentwurfs finden Sie hier.