Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden kann, wenn ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet wird, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält.
Sachverhalt
Im Streitfall nutzte der Prozessbevollmächtigte für die Versendung der Beschwerdebegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte Webanwendung für das beA. In der Bezeichnung der Datei verwendete der Prozessbevollmächtigte unzulässige Umlaute und Sonderzeichen. Dies hatte zur Folge, dass die Nachricht auf einem justizinternen Server angehalten und in einen Bereich für Nachrichten mit unzulässigen Dateibezeichnungen verschoben wurde. Eine Weiterleitung an den BFH erfolgte nicht. Auf diesen Server hatten weder der Bevollmächtigte noch der BFH Zugriff.
Der Prozessbevollmächtigte wurde durch die für die Versendung genutzte beA-Anwendung weder auf die unzulässige Dateibezeichnung noch auf den nicht erfolgten Zugang hingewiesen. Stattdessen erhielt er die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden und dem Empfänger zugegangen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte seitens des BFH auf die Fristversäumung hingewiesen wurde, versandte er die Beschwerdebegründung erneut.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat mit seinem Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, da die Fristversäumung unverschuldet war.
Die Beschwerdebegründung sei durch den Prozessbevollmächtigten rechtzeitig versandt worden. Dass die Nachricht in der Folge der unzulässigen Dateibezeichnung nicht zugegangen war, sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Auch wenn in den Erläuterungen zum beA darauf hingewiesen worden sei, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien, fehlte es jedoch an einer eindeutigen Erläuterung, welche Folgen dies habe.
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 5. Juni 2019, (IX B 121/18), veröffentlicht am 1. August 2019.