Erstattungszahlungen aufgrund Insolvenzanfechtung

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist über die Frage, ob aufgrund der Anfechtung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Organgesellschaft ein Anspruch des Finanzamtes gegen den Organträger besteht, auf dem Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin war Inhaberin eines einzelunternehmerisch geführten Gewerbebetriebs, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung von Grundstücken an eine GmbH in Form einer Betriebsaufspaltung war. Zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Klägerin war Organträgerin.

Über das Vermögen der GmbH wurde in 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter machte gegenüber dem Finanzamt für einen Teil der gezahlten Umsatzsteuer Anfechtungsansprüche nach §§ 131 und 133 der Insolvenzordnung (InsO) geltend. Im Rahmen eines Vergleichs, an dem die Klägerin nicht beteiligt war, kehrte das Finanzamt einen Teil der angefochtenen Umsatzsteuer an den Insolvenzverwalter aus.

Anschließend teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass aufgrund der Auskehrung der angefochtenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter die betreffenden Steueransprüche nach § 144 InsO wieder aufgelebt seien und erteilte in der Folge einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).

Gegen die Rechtmäßigkeit dieses Abrechnungsbescheids richtet das Begehren der Klägerin.

Richterliche Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt über die streitgegenständlichen Erstattungszahlungen aufgrund Insolvenzanfechtung zu Unrecht einen Abrechnungsbescheid im Sinne von § 218 Abs. 2 AO erteilt.

Im Falle einer insolvenzrechtlichen Anfechtung von Zahlungen, die ein Schuldner auf Steuerforderungen geleistet hat, durch den Insolvenzverwalter kann, nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), über Rückgewähransprüche des Insolvenzverwalters aus § 143 InsO sowie über Ansprüche des Finanzamts auf Rückzahlung (vermeintlich) zu Unrecht an den Insolvenzverwalter ausgekehrter Geldbeträge nicht durch Erlass eines Abrechnungsbescheids im Sinne von § 218 Abs. 2 AO entschieden werden.

Nach Ansicht des Finanzgerichts könne in dem sich infolge der Insolvenz einer Organgesellschaft ergebenden Drei-Personen-Verhältnis zwischen Finanzamt, Insolvenzverwalter und Organträger nichts Anderes gelten. Vom BFH sei diese Frage bislang mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen worden.

Hinweis

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg grenzt sich in seinem Urteil ausdrücklich von einer Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. September 2015 (2 K 195/15, EFG 2016, 175) ab. Das Sächsische Finanzgericht hatte darauf erkannt, dass das Finanzamt in einem Drei-Personen-Verhältnis nicht zum Beschreiten des Zivilrechtswegs verpflichtet sei, sondern im Wege eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO über die Frage entscheiden könne, ob eine originäre Steuerschuld eines Organträgers durch Leistung der Organgesellschaft erloschen oder gemäß § 144 InsO wieder aufgelebt sei.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 (9 K 9117/16); die Revision ist beim BFH unter dem Az. VII R 15/19 anhängig.

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