Besteuerung von Restguthaben bei Prepaid-Verträgen
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen Restguthaben nachträgliches Entgelt für die eröffnete Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.
Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte im Streitjahr (2007) u.a. Telekommunikationsdienstleistungen auf der Grundlage von sog. Prepaid-Verträgen. Nach Aktivierung des Mobilfunkanschlusses konnte der Kunde sein Prepaid-Guthaben jederzeit wieder aufladen. Dieses Guthaben konnte er für Leistungen der Klägerin (z.B. Telefonie, SMS, mobiles Internet) oder für Leistungen von Drittanbietern (z.B. Klingeltöne, Fahrkarten, Getränkeautomaten) einsetzen. Für die Leistungserbringung eines Drittanbieters an den Kunden belastete die Klägerin das Prepaid-Guthaben mit dem entsprechenden Bruttoentgelt, das sie an den Drittanbieter weiterleitete.
Die Prepaid-Verträge wurden grundsätzlich zeitlich unbefristet abgeschlossen. Bei Inaktivität des Kunden hatte die Klägerin aber das Recht zur Kündigung der Verträge. Für den Kunden bestand dann die Möglichkeit, sich das Restguthaben erstatten zu lassen oder eine neue SIM-Karte zu beantragen, auf welche die Klägerin das Restguthaben umbuchte. Kam es weder zu einer Erstattung noch zu einer Umbuchung des Restguthabens, buchte die Klägerin dieses Guthaben des Kunden in ihrer Handels- und Steuerbilanz erfolgswirksam aus.
Die Finanzbehörde unterwarf, entgegen der Auffassung der Klägerin, das ausgebuchte Restguthaben der Umsatzsteuer. Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Revision zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt.
Der Auffassung des Finanzgerichts, dass die Klägerin durch die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Plattform ihren Prepaid-Kunden gegenüber Leistungen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) erbracht hat. Dazu gehört, dass sie ihren Kunden auch im Rahmen der Prepaid-Verträge u.a. eine technische Infrastruktur (insbesondere in Gestalt eines Mobilfunkanschlusses und einer Rufnummer) zur Verfügung gestellt und den Kunden damit einen wirtschaftlichen Vorteil (Leistung) erbracht hat.
Die Leistung wurde zwar zunächst nicht "gegen Entgelt" erbracht. Die endgültig nicht zurückgeforderten Restguthaben aus den Prepaid-Verträgen führen nach Ansicht des BFH jedoch zu einem nachträglichen Entgelt für die eröffnete Nutzung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Infrastruktur, die insbesondere die mobile Erreichbarkeit der Prepaid-Kunden ermöglichte.
Die vom Finanzamt für das Streitjahr festgesetzte Umsatzsteuer ist nach Auffassung des BFH auch hinsichtlich ihrer Höhe revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 10. April 2019 (XI R 4/17), veröffentlicht am 25. Juli 2019.