Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung" gelten, sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird.

Sachverhalt

Die Kläger waren Gesellschafter einer Besitz-GbR, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an eine Betriebs-GmbH (deren Gesellschafter ebenfalls die Kläger waren) vermietete. Nachdem durch unentgeltliche Übertragung alle Anteile an der Betriebsgesellschaft nur noch von einem Besitzgesellschafter gehalten wurden, endete die personelle Verflechtung und damit auch die Betriebsaufspaltung.

Nach Auffassung des Finanzamtes war es dadurch zu einer Betriebsaufgabe der Besitzgesellschaft gekommen, die die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven zur Folge hatte.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben.

Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nach Auffassung des BFH nicht nur bei Beendigung einer „echten Betriebsaufspaltung“, sondern auch dann, wenn eine „unechte Betriebsaufspaltung“ beendet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. April 2002 - X R 8/00).

Nach ständiger Rechtsprechung werden beide Arten der Betriebsaufspaltung steuerrechtlich gleich behandelt. Dies gilt auch für die Anwendung der Grundsätze zur Betriebsverpachtung und dem daraus folgenden Recht, den Betrieb ungeachtet der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit fortzuführen und es zu einer Betriebsaufgabe nur bei ausdrücklicher Erklärung kommen zu lassen. Es wäre vor dem Gleichheitssatz nicht zu rechtfertigen, das sog. Verpächterwahlrecht bei Wegfall der Voraussetzungen der echten Betriebsaufspaltung zu gewähren und es dagegen nur deshalb zu versagen, weil die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung entfallen sind.

Wie der BFH weiter ausführt, scheidet die Annahme einer Betriebsverpachtung durch das Besitzunternehmen nach Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung, entgegen der Auffassung des Finanzamtes, auch nicht deshalb aus, weil das Besitzunternehmen keinen Betrieb unterhalten habe, den es verpachten könnte. Denn die Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass die Tätigkeit des Besitzunternehmens, die über das Betriebsunternehmen auf Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet ist, ihrerseits als eigenständige gewerbliche Tätigkeit beurteilt wird.

Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht nach Ansicht des BFH aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden; eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17. April 2019 (IV R 12/16), veröffentlicht am 16. August 2019.

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