Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung kein Arbeitslohn
Die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen, anders lautenden Rechtsprechung entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin (Arbeitgeber) ist ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns und hatte mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer wurden vom Arbeitgeber übernommen, solange die Arbeitnehmer eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft in Anspruch nahmen. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab.
Nach Auffassung des Finanzamtes führte die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn und setzte daher gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.
In einem von PwC geführten Verfahren hatte die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des BFH hatte der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen. Aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen war der Arbeitgeber verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Da die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hatten, konnte folglich auch nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren.
Bei einer Sachlage, wie sie im Streitfall vorliegt, stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen nach Auffassung des BFH somit keinen Arbeitslohn dar. Weiterhin weist der BFH darauf hin, dass die Tatsache, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden, für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Die Entscheidung für einen reinen Inlandssachverhalt wäre genauso ausgefallen.
Seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 21. Januar 2010 (VI R 2/08)) hat der BFH mit dieser Entscheidung aufgegeben.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 9. Mai 2019 (VI R 28/17), veröffentlicht am 16. August 2019.
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