Update: Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft Bindungswirkung entfaltet, und zwar auch gegenüber dem tatsächlich zuständigen Finanzamt, sofern die verbindliche Auskunft nur wirksam ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die an einer weiteren KG (A-KG) als Kommanditistin beteiligt war. Die A-KG hatte im Anschluss an die gewinnbringende Veräußerung eines Grundstücks zum Ende des Wirtschaftsjahres 2003/2004 eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet. Während die A-KG selbst über kein Ersatzwirtschaftsgut verfügte, auf das die Rücklage übertragen werden konnte, plante die Klägerin im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft im Jahr 2008 den Bau von Tiefgaragenstellplätzen und beabsichtigte, zum Zwecke der Übertragung der Rücklage die Fristverlängerung auf sechs Jahre nach § 6b Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch zu nehmen.

In diesem Zusammenhang stellte die Klägerin im Juni 2008 einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei dem für sie betreffende einheitliche und gesonderte Feststellungen zuständigen Finanzamt S, die auch (kostenpflichtig) erteilt wurde.

Das für die Gewinnfeststellung der A-KG zuständige Finanzamt kam im Rahmen einer bei der A-KG durchgeführten Außenprüfung zu der Überzeugung, dass die Übertragung der Rücklage nicht zulässig gewesen sei. Die Auskunft des örtlich unzuständigen Finanzamts S entfalte keine Bindungswirkung, u.a. weil das für die Gewinnfeststellung der der A-KG zuständige Finanzamt, der Beklagte, nicht beteiligt worden sei.

Die Klägerin beruft sich auf die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts entfaltet eine durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft Bindungswirkung, und zwar auch gegenüber dem tatsächlich zuständigen Finanzamt, sofern die verbindliche Auskunft nur wirksam, also nicht nichtig i.S.d. §§ 124 Abs. 3, 125 Abgabenordnung (AO), sei. Die Entscheidung des Gerichts steht damit der in Tz. 3.6.5 Satz 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 89 AO formulierten Verwaltungsauffassung entgegen.

Dem steht nach Ansicht des Finanzgerichts auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) nicht entgegen. Denn selbst wenn diese Verordnungsvorschrift so auszulegen sein sollte, dass sie die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft nur dann anordnet, wenn diese von der örtlich zuständigen Behörde erteilt wurde, wäre sie rechtswidrig und damit unbeachtlich. Die Rechtsgrundlage für die StAuskV (§ 89 Abs. 2 Satz 5 AO) ermächtigt den Verordnungsgeber nämlich (u.a.) nur dazu, "nähere Bestimmungen...zur Reichweite der Bindungswirkung" zu treffen.

Damit ist der Verordnungsgeber aber nach Auffassung des Finanzgerichts nicht dazu ermächtigt, zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die verbindliche Auskunft dem Grunde nach überhaupt eine Bindungswirkung entfaltet, sondern allenfalls zur Regelung des Umfangs der Bindungswirkung.

Update (27. Oktober 2022)

Mit Urteil vom 28. Juli 2022, IV R 23/19, hat der BFH das Urteil der Vorinstanz FG Münster, 4 K 3539/16 F, aufgehoben und die Klage aufgrund fehlender Klagebefugnis der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Zur Frage der Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft eines örtlich unzuständigen Finanzamts hat sich der BFH nicht geäußert.

Update (20. August 2019)

Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. IV R 23/19 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 (4 K 3539/16 F); die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 23/19 anhängig.

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