EU-Kommission: Vertragsverletzungsverfahren wegen Voraussetzungen der Organschaft

Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge anzuerkennen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats geschlossen wurden.

Die EU-Kommission hat im ersten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahren beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, da nach deutschem Recht Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverträge, die eine Voraussetzung für die Organschaft sind, nicht anerkannt würden, die Unternehmen geschlossen haben, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen. Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU/des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet wurden und die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, könnten die formalen Eintragungsanforderungen für die Anerkennung solcher Verträge aufgrund der Vorgaben der deutschen Finanzverwaltung nicht erfüllen. Die deutsche Steuerverwaltung verlange, dass der Vertrag am Sitz des Unternehmens eingetragen wird, und lehne es ab, die Eintragung in ein Handelsregister eines anderen Mitgliedstaats der EU/des EWR als gleichwertig mit der Eintragung in ein inländisches Handelsregister anzuerkennen.

Dies habe zur Folge, dass solche Unternehmensgruppen weniger günstig behandelt werden als Gruppen, bei denen alle Mitglieder ihren Sitz in Deutschland haben. Dadurch werden Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat von der Gründung eines Unternehmens in Deutschland abgeschreckt.

Damit wird aus Sicht der EU-Kommission die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 des EWR-Abkommens) eingeschränkt. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens muss sich Deutschland innerhalb von zwei Monaten äußern. Sollte nach Auffassung der EU-Kommission weiterhin ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegen, besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens.

Fundstelle

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25. Juli 2019, unter Nr. 8.

Eine englische Zusammenfassung finden Sie hier.

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