Antrag auf "schlichte" Änderung innerhalb der Klagefrist

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Anforderungen an die Konkretisierung des Antrags auf "schlichte" Änderung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) nicht strenger als die Anforderungen an die Konkretisierung des Gegenstands des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, reichte für das Streitjahr trotz Aufforderung beim Finanzamt zunächst keine Steuererklärungen ein. Das Finanzamt setzte die Steuer daher aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest.

Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren beantragte die Klägerin die Änderung der Bescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO. Dem Änderungsantrag zur Körperschaftsteuer beigefügt war eine DATEV-Berechnung. Anschließend reichte sie die Steuerklärungen in elektronischer Form ein.

Nachdem das Finanzamt den Änderungsantrag abgelehnt hatte, gab das Niedersächsische Finanzgericht der Klage teilweise statt.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Rechtsprechung des BFH muss sich auch das vom Steuerpflichtigen verfolgte Änderungsbegehren seinem (sachlichen) Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf "schlichte" Änderung selbst ergeben, so dass Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung der Änderung auf die Steuerfestsetzung für die Bestimmtheit des Antrags für sich genommen nicht ausreichend sind.

Die für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Korrekturpunkte innerhalb der Einspruchsfrist müssen, wie der BFH ausführt, so hinlänglich bezeichnet werden, dass der Behörde die anschließende Bearbeitung des Änderungsantrags auch tatsächlich möglich ist. Ein Normverständnis, das der Finanzbehörde die Verpflichtung auferlegen würde, den Steuerfall entweder insgesamt wieder aufzurollen oder den Steuerpflichtigen zumindest von Amts wegen zur Mitwirkung und zur nachträglichen sachverhaltsbezogenen Konkretisierung seines zunächst bloß betragsmäßig fixierten Änderungsbegehrens aufzufordern, entspreche schließlich auch nicht dem Sinn des "schlichten" Änderungsverfahrens.

Die Antwort auf die Frage, ob der Antrag hinreichend konkretisiert ist, ist das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung, die dem Finanzgericht obliegt; der BFH ist an diese Würdigung gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und aufgrund der festgestellten Tatsachen möglich ist, die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen beachtet und weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstößt.

Die angefochtene Vorentscheidung halte, ausgehend von diesen Grundsätzen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Revision stand.

Das Finanzgericht hat seine Auffassung, die Anträge seien hinreichend konkret, damit begründet, dass in der DATEV-Berechnung "Körperschaftsteuer 2015" die Summe der Einkünfte, der Gesamtbetrag der Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen ebenso beziffert sind wie die nicht abziehbaren Aufwendungen und deren Ermittlung. Zudem habe die Klägerin in ihrer DATEV-Berechnung zur Umsatzsteuer 2015 nicht nur die für das Streitjahr festzusetzende Umsatzsteuer, sondern auch ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 %, die anderen steuerpflichtigen Leistungen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern und aus innergemeinschaftlichen Erwerben erklärt sowie bezifferte Angaben zu Abschnitt F der Anlage UR gemacht. Zur Gewerbesteuer 2015 habe die Klägerin ihren endgültigen Verlust gemäß § 7 GewStG angegeben sowie unter der Überschrift "Hinzurechnungen/ Finanzierungsanteile" die Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag gemäß § 8 GewStG konkret bezeichnet.

Eine weitere Aufschlüsselung der Positionen in den DATEV-Berechnungen, z.B. durch Angabe, welche Betriebseinnahmen und welche Betriebsausgaben die Klägerin bei der Ermittlung ihres Verlustes im Streitjahr im Einzelnen berücksichtigt hat, sei für die Wirksamkeit eines Antrags auf "schlichte" Änderung nach Auffassung des BFH nicht erforderlich.

Für die notwendige Konkretisierung eines solchen Antrags könne nichts Anderes gelten als für die notwendige Konkretisierung einer Klage gemäß § 65 Abs. 1 FGO (Klagebegehren). Die Vorlage vollständiger Steuererklärungen sei daher in Schätzungsfällen für einen hinreichend konkreten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht erforderlich.

Das Finanzgericht sei in seiner Entscheidung von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, insbesondere von dem Grundsatz, dass sich das verfolgte Änderungsbegehren seinem (sachlichen) Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf "schlichte" Änderung selbst ergibt.

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 22. Mai 2019, (XI R 17/18), veröffentlicht am 22. August 2019.

Zum Anfang