Thesaurierungsbegünstigung für Übernahmegewinn

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind außerbilanzielle Gewinnkorrekturen bei der Ermittlung des thesaurierungsbegünstigten Gewinns nach § 34a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zu berücksichtigen, wohingegen ein Übernahmegewinn i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) Bestandteil dieses Gewinns ist.

Sachverhalt

Die Kläger sind je zur Hälfte als Kommanditisten am Kapital einer GmbH & Co. KG beteiligt. Nachdem ein Teilbetrieb einer 100%igen Enkel-GmbH abgespalten worden war, wurde dieser im weiteren Verlauf auf die KG verschmolzen. In der Folge erhöhte sich der steuerliche Gewinn der KG um einen Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 4 UmwStG und Einnahmen nach § 7 UmwStG.

Diese Erhöhungsbeträge wurden vom Finanzamt für die Ermittlung des thesaurierungsbegünstigten Gewinns gemäß § 34a EStG nicht berücksichtigt.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.

Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Danach ansetzende, außerbilanziell vorzunehmende Gewinnkorrekturen sind nach Auffassung des BFH, in diesem Punkt der Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts folgend, hierbei nicht zu berücksichtigen. Zu diesen außerbilanziellen Gewinnkorrekturen gehören auch die bei der Verschmelzung nach § 7 UmwStG anzusetzenden Einnahmen und die nach § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG angeordnete Abrechnung dieser Einnahmen vom Übernahmegewinn i.S. des § 4 Abs. 4 UmwStG.

Jedoch ist der Übernahmegewinn i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG nach Ansicht des BFH, entgegen der Auffassung des Finanzgerichts, Bestandteil des nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 EStG ermittelten Gewinns der KG.

Nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist nicht der nicht entnommene Gewinn i.S. des Abs. 2 als individuelle (mitunternehmeranteilsbezogene) Saldogröße, sondern es sind die für die Ermittlung dieser Saldogröße erforderlichen individuellen Berechnungsfaktoren gesondert festzustellen, wie der BFH weiter ausführt.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 9. Mai 2019, (IV R 13/17), veröffentlicht am 22. August 2019.

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