Update: Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geführt wird, auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr (2008) geltenden Fassung im Zusammenhang mit der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen durch eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft.

Zentraler Streitpunkt ist die Frage, ob Zahlungen einer US-amerikanischen Tochtergesellschaft bei der Klägerin als Dividenden oder als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind und im Falle einer Einlagenrückgewähr, ob diese gewinnneutral zu erfassen ist. Das Finanzamt hatte die Zahlungen als Dividenden behandelt und entsprechend 5% nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG hinzugerechnet.

Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH hat das Finanzamt die Zahlungen zu Unrecht als nicht abziehbare Betriebsausgaben angesetzt. Die Leistungen der US-amerikanischen Tochtergesellschaft seien als steuerneutrale Einlagenrückgewähr zu qualifizieren, auf die § 8b Abs. 1 und 5 KStG nicht anwendbar sind.

Wie der BFH weiter ausführt, können auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2016 - VIII R 47/13).

Zwar sei die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 - I R 117/08 und BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13).

Seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG (insoweit Fortentwicklung der Rechtsprechung).

Update (28. Juni 2022)

Das Urteil I R 15/16 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2022, Seite 266.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 10. April 2019, (I R 15/16), veröffentlicht am 12. September 2019.

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