Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten der nach Optionsausübung zum Basispreis erworbenen Aktien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien sind.

Sachverhalt

Streitig war zwischen der Klägerin, einer GmbH, die Beteiligungen an deutschen Unternehmen erwirbt und verwaltet und dem Finanzamt, ob auch die Anschaffungskosten der Optionsscheine zu den Anschaffungsnebenkosten von durch Ausübung einer Option erworbenen Aktien gehören.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz im Sinne der Klägerin entschieden.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.

Im Falle der Ausübung der Option seien die von der Klägerin für die Einräumung der Option gezahlten Beträge als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Aktien zu erfassen.

Der Erwerb der Option bewirkt, dass bereits in Höhe des hierfür aufgewendeten Betrags Anschaffungsnebenkosten des nachfolgenden Erwerbs vorliegen, auch wenn diese spezifische Bedeutung nur dann zum Tragen kommt, wenn das Optionsrecht tatsächlich ausgeübt wird und hierbei selbst untergeht.

Diese Zuordnung (aufschiebend bedingt durch die nachfolgende Ausübung des Optionsrechts) ist dadurch gerechtfertigt, dass mit dem Erwerb der Option Bedingungen des späteren "Hauptgeschäfts" fixiert werden. Dies (ablehnend wohl Schmid/Renner, Deutsches Steuerrecht 2005, 815) wird durch die Qualifizierung der Option als eigenständiges Wirtschaftsgut nicht beeinträchtigt.

Bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts erleidet sie grundsätzlich ein "eigenes Schicksal". Wird das Recht an Dritte veräußert, findet eine Gewinnrealisierung statt, verbleibt es im Betriebsvermögen, kann eine Teilwertabschreibung möglich sein, wird es endgültig nicht genutzt, ist es erfolgswirksam auszubuchen.

Insoweit berühren Werterhöhungen oder Wertminderungen, die während der Haltezeit der zu aktivierenden Option im Betriebsvermögen des Optionsinhabers möglicherweise eingetreten sind, die Qualifizierung ausgehend vom Ursprungsbetrag (der Höhe nach) nicht. Daher wirkt sich bei einer wertgeminderten Option die Differenz zu den historischen Anschaffungskosten dieses Rechts im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts gewinnerhöhend aus.

Nach Auffassung des BFH kommt es damit nicht auf die Frage an, ob die Klägerin bereits bei Erwerb der Option die konkrete Absicht hatte, diese nachfolgend zum Erwerb der Aktien zu verwenden.

Weiter führt der BFH aus, dass die Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der Option, entgegen der Auffassung des Finanzgerichts und der Klägerin, nicht dem Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen, die eine bloße Vermögensumschichtung abbilden, widerspricht. Entgegen der Vorentscheidung entspreche nur der Ansatz der historischen Anschaffungskosten für das Optionsrecht, nicht der seines Buchwerts dem Prinzip der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22. Mai 2019, (XI R 44/17), veröffentlicht am 12. September 2019.

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