Vorsteuerberichtigung bei Beendigung einer Organschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Organschaft als Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen ist.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Übertragung eines Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Organschaft als Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar ist und deshalb zu keiner Vorsteuerberichtigung führt.
Das Vorbringen der Klägerin, einer GbR, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auf mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften beruhen könne, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden und die Übertragung des ganzen Vermögens auf einen Erwerber erfolge, blieb sowohl im Einspruchsverfahren als auch vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ohne Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Überträgt die frühere Organträgerin ein ihr gehörendes Grundstück im Rahmen der Beendigung der Organschaft auf die frühere Organgesellschaft als Erwerberin, liegt nach Auffassung des BFH eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerberin die unternehmerische Tätigkeit des Organkreises fortführt und das übertragene Grundstück ein Teilvermögen i.S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 Abs. 1 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)) ist.
Unschädlich ist, dass die Organschaft einen oder mehrere Tage vor der Übertragung des Grundstücks geendet hat und daher die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch die Erwerberin vor der Übertragung des Grundstücks auf die Erwerberin erfolgt ist.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 26. Juni 2019, (XI R 3/17), veröffentlicht am 10. Oktober 2019.