Anwendung von Steuerfreistellungen im Feststellungsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Steuerfreistellungen wie etwa durch das Halb-/Teileinkünfteverfahren grundsätzlich im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine im Jahr 2002 gegründete GmbH & Co. KG. Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob über die Anwendung von § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetzt (EStG) bzw. § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Feststellungsverfahren oder erst im Veranlagungsverfahren zu entscheiden ist.

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH entschied, dass über die Steuerfreistellungen nach § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG zwingend im Feststellungsverfahren zu entscheiden ist.

Die Steuerfreistellungen nach § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG sind nach Ansicht des BFH zwingend im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) anzuwenden, so dass die Einkünfte nach Anwendung dieser Vorschriften grundsätzlich "netto" festzustellen sind. Zulässig ist aber auch, die § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG unterliegenden laufenden Einkünfte oder Veräußerungsgewinne zusätzlich "brutto" festzustellen, soweit aus den weiteren Feststellungen für einen verständigen Empfänger erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ein weiterer Rechenschritt erforderlich ist.

Besonderheiten ergäben sich allerdings bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften, bei denen sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides mangels Kenntnis der Rechtsform der Gesellschafter der Obergesellschaft darauf beschränke, dass die Einkünfte entweder unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG oder unter § 8b KStG fallen. Ein Nettobetrag ließe sich in diesen Fällen ebenso wenig ermitteln, wie für im Gewinnfeststellungsbescheid enthaltene Veräußerungsgewinne.

Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung nach Auffassung des BFH erst dann, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, (IV R 47/16), veröffentlicht am 4. Oktober 2019.

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