Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war zunächst Arbeitnehmerin in der X-Gruppe (X). Im Jahr 01 schloss sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Lizenzvertrag. Danach gewährte sie X gegen eine gesonderte Vergütung das ausschließliche Recht, Produkte mit ihrem Namen zu versehen und Marken eintragen zu lassen, zu deren Bestandteilen auch ihr Name gehört. Ab dem Jahr 02 wurde die Klägerin für X nicht mehr als Arbeitnehmerin, sondern als selbständige Beraterin tätig. Der Lizenzvertrag wurde fortgeführt.

Im Streitjahr 03 wurde der Beratungs- und Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und X aufgehoben. X übertrug die eingetragenen Marken unentgeltlich auf die Klägerin. Zum selben Zeitpunkt übertrug die Klägerin die eingetragenen Marken durch einen Markenkauf- und Übertragungsvertrag weiter auf die Y-Gruppe (Y). In diesem Vertrag gewährte sie der Y zudem das ausschließliche Nutzungsrecht an ihrem Namen. Als Gegenleistung hatte Y eine im Streitjahr fällige feste Vergütung sowie --begrenzt auf die beiden Folgejahre-- umsatzabhängige Beträge zu zahlen. Zusätzlich schlossen die Klägerin und Y einen Beratervertrag.

Das Finanzamt besteuerte die Vergütung, die die Klägerin aus dem Lizenzvertrag mit der X bezogen hatte, während der Zeit der Arbeitnehmertätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach dem Wechsel in die Beraterstellung behandelte das Finanzamt das Beraterhonorar und die Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Vergütung aus dem Markenkauf- und Übertragungsvertrag sah das Finanzamt als Einnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) an.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Marken- und Namensrechte hätten niemals zu ihrem Betriebsvermögen gehört. Es könne sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handeln, da die Beratungstätigkeit für X ohne Weiteres auch ohne diese immateriellen Wirtschaftsgüter möglich gewesen sei. Gewillkürtes Betriebsvermögen sei ebenfalls nicht gegeben, da es an einer Einlagehandlung fehle. Die von der Y bezogenen Vergütungen seien für den endgültigen Verkauf dieser zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter gezahlt worden und daher nicht steuerbar. Selbst wenn die Wirtschaftsgüter im Jahr 03 zum Betriebsvermögen gehört haben sollten, wäre dem Veräußerungserlös ein Einlagewert gegenüberzustellen.

Die Klage vor dem Finanzgericht München blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Die Klägerin hat mit ihrer Beratungstätigkeit für X bzw. Y sowie der Überlassung ihres Namens jedenfalls ab 02 --und damit auch im Streitjahr-- dem Grunde nach gewerbliche Einkünfte i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt.

Nach Auffassung des BFH gehören sowohl der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts als auch die Markenrechte zum notwendigen Betriebsvermögen der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes handele es sich beim kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts steuerrechtlich um ein Wirtschaftsgut. Anders als das Finanzamt meine, lasse sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht ableiten, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts zivilrechtlich nicht übertragbar wäre.

Sowohl der BFH als auch die Finanzgerichte haben schon in früheren Entscheidungen die Eigenschaft des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts als Wirtschaftsgut bejaht.

Als Wirtschaftsgut kann der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in einen Betrieb eingelegt werden. Anders als das Finanzamt meint, steht dem die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (BFH, Beschluss v. 26.10.1987 -GrS 2/86) nicht entgegen.

Ebenfalls steht, anders als das Finanzamt meint, der Beschluss des Großen Senats des BFH (BFH, Beschluss v. 4.12.2006 - GrS1/05) der Vornahme von AfA auf das Namensrecht nicht entgegen. Denn die Entscheidung, die sich auf die ausschließlich für Bodenschätze geltende Spezialregelung des § 11d Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) stützte, enthält keinen Hinweis darauf, dass die dortige Auslegung des § 7 Abs. 6 EStG auch auf die Vornahme von AfA vom Einlagewert anderer Wirtschaftsgüter übertragbar wäre.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. Juni 2019, (X R 20/17), veröffentlicht am 17. Oktober 2019.

Zum Anfang