Update:Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die während eines ganzen Wochenendes andauernde gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Der Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10:00 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die circa 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.
Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 € teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 € für nicht abziehbare Geschenke beziehungsweise nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen, da sie einen gesellschaftlichen Charakter aufweisen würden. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.
Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt. Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) nicht ein. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht aufgrund der Befragung von Teilnehmern. Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen (Erfahrungsaustausch, Vertiefung von Geschäftskontakten), nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach sahen die Richter lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 €) als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielten sie in Höhe von 70% und - soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen - in vollem Umfang für abzugsfähig. Insgesamt seien bei beiden Klägern lediglich rund 40.000 € als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.
Richterliches Fazit:
Die Voraussetzungen für den Begriff des Geschenks liegen hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen nicht vor. Soweit erkennbar Geschenke vorliegen, wurde der Betrag von 35 € je Empfänger nicht überschritten. Einladungen zu Veranstaltungen und Bewirtungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine konkrete Gegenleistung des Eingeladenen zu fördern, sind daher keine Geschenke.
Werden mit einer Veranstaltung gemischte Ziele verfolgt, die jeweils eine nicht nur untergeordnete Bedeutung haben, ist der Anteil der Geschenke herauszurechnen. Dies lag hier jedoch nicht vor und so waren die Aufwendungen auch nicht nach dem Verhältnis der Zeitanteile aufzuteilen.
Update (22. Oktober 2019)
Laut LEXinform ist die Entscheidung durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (BFH XI B 15/18) rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 9. November 2017 (Az. 13 K 3518/15 K); rkr.