Update: Deutsches Geldinstitut Steuerschuldner für die von belgischer Gesellschaft erhobene Debit Card Fee

Ein deutsches Geldinstitut schuldet die Steuer, die auf eine ihm gegenüber von einer in Belgien ansässigen Kartengesellschaft erhobene „Debit Mastercard Fee“ entfällt. So lautet das nicht rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Münster.

Sachverhalt und Fragestellung

Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Die Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, erhalten eine mit einem Chip und einem Magnetstreifen versehene Girocard, mit der sie unter Einsatz einer PIN im ganzen Bundesgebiet Geld abheben und bargeldlos im electronic cash-System bezahlen können und diese somit als Zahlungsmedium (sogenannte Debitcard) verwenden können. Darüber hinaus enthalten die Karten auf der Vorderseite das Logo „Maestro“ sowie weitere auf dem Chip oder dem Magnetstreifen gespeicherte und verschlüsselte Daten, wodurch die Kunden auch weltweit die Karte als Debitcard einsetzen können. Die in Belgien ansässige Kartengesellschaft (MCE, MasterCard Europe Sprl) berechnete der Klägerin in den Streitjahren für jede von der Klägerin ausgegebene noch gültige mit dem Zeichen „Maestro" versehene Girocard, 0,03 € als so genannte Debit Card Fee. Die zu klärende Frage ist, ob die von MCE gegenüber der Klägerin erbrachte Leistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist oder ob es sich um steuerfreie Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr handelt.

Keine steuerbefreiten Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

Das Finanzgericht Münster sieht die Leistungen an die Klägerin, für die die Debit Card Fee gezahlt wird, als in Deutschland steuerpflichtig an, hinsichtlich derer die Klägerin auch Steuerschuldnerin ist. Die Steuerbefreiungsvorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen, da die Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. MCE erbringe in der Tat eine Vielzahl von Leistungen an die Klägerin, nicht jedoch für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungs- beziehungsweise Überweisungsverkehr.

Aus dem Umstand, dass die Debit Card Fee nicht an den jeweiligen Zahlungsvorgang anknüpft, sondern - unabhängig davon, ob die jeweils ausgegebene mit dem Logo „Maestro“ versehene Karte überhaupt für den Zahlungsverkehr genutzt wird - für jede ausgegebene noch gültige Karte gezahlt wird, schließen die Finanzrichter, dass diese Gebühr eben nicht für konkrete Zahlungsvorgänge, sondern für die Nutzungsmöglichkeit der Debit Card im internationalen Zahlungsverkehr (einschließlich der Zurverfügungstellung des Logos) entrichtet wird.

Die Klägerin trage letztlich die Beweislast und habe, so die Finanzrichter, keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Steuerbefreiung ergeben würde.

Keine Einräumung von Rechten - kein ermäßigter Steuersatz

Bei der streitigen Leistung, die mit der Debit Card Fee abgegolten wird, handelt es sich um eine gemischte Leistung, deren wesentlicher Teil aber die Nutzungsmöglichkeit der Debit Card im internationalen Zahlungsverkehr darstellt und nicht die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberechtsgesetz ergeben.

Update (25. Oktober 2019)

Laut LEXinform ist die Entscheidung rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 14. November 2017 (15 K 197/15 U); rkr.

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