Update: Typisierter Zinssatz von 6 % weiterhin verfassungsrechtlich unbedenklich
In der stetig diskutierten Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % p. a. auf Steuernachzahlungen nach den Vorgaben des § 233a in Verbindung mit § 238 Abgabenordnung hat sich nun auch das Finanzgericht Köln zu Wort gemeldet und den typisierten Zinssatz zumindest bis September 2014 als verfassungsgemäß erachtet. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht, so die Kölner Richter.
Die Verfassungsmäßigkeit des typisierten Zinssatzes von 6 % p. a. scheint sich immer mehr zu verfestigen. Die gesetzlich festgeschriebene Höhe des Zinssatzes von 6 % für die verschiedenen Zinstatbestände ist jedenfalls für die hier zu prüfenden Zinszeiträume vom Januar bis September 2014 verfassungsgemäß. Dies hat das Finanzgericht Köln aktuell entschieden. Der gesetzliche Zins hielt sich auch für den hier zu betrachtenden Zeitraum beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes sei, so das Finanzgericht, in der Rechtsprechung des BFH sowie des BVerfG für zurückliegende Zinszeiträume zwar nur bis einschließlich Dezember 2013 bereits höchstrichterlich geklärt, jedoch mit Erwägungen, die zumindest für den hier im Streitfall maßgebenden Zeitraum bis September 2014 noch unverändert Geltung haben. Die Kölner Richter sehen zwar durchaus, dass die Rechtfertigung dieses Zinssatzes angesichts der nun seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase schwierig ist und auch in Fachkreisen kritisch gesehen wird. Diese Kritik beachte aber weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu, wie schon der X. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 19. Februar 2016 (X S 38/15) aufgezeigt habe. Die Abkopplung des gesetzlichen Zinssatzes von dem individuellen Zinsvorteil oder –nachteil, so die Münchener Richter, sei ein grundlegendes Prinzip, das nicht von dem Zeitraum abhängt, um den es geht.
Das Finanzgericht sieht sich mit seiner Entscheidung auf der sicheren Seite, insbesondere auch deswegen, weil das BVerfG mit Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 (BvR 2539/07) klargestellt hat, dass der im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz - der immerhin zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen gilt - rechtsstaatlich unbedenklich ist.
Update (28. Oktober 2019)
Laut LEXinform ist die Entscheidung rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27. April 2017 (1 K 3648/14); rkr.