Update: Steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft

Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Die Verpachtungstätigkeit ist somit nicht begünstigt. Offen gelassen hat der BFH jedoch die umstrittene Rechtsfrage, ob die gesetzliche Regelung der dauerdefizitären Tätigkeiten mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften zu vereinbaren ist.

Fast alle größeren Kommunen in Deutschland unterhalten Freibäder und der Gesetzgeber begünstigt diese in der Regel dauerdefizitären Tätigkeiten der Gemeinden, indem er die Verluste steuerlich anerkennt und damit ihre Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten ermöglicht. Hierzu gehören z.B. städtische Gewinne aus Energieversorgungsunternehmen. Man spricht bei diesem Verrechnungsmodell üblicherweise vom kommunalen Querverbund.

Der BFH hat in einer aktuell veröffentlichen Entscheidung anerkannt, dass auch der dauerdefizitäre Betrieb eines Freibades dem Grunde nach steuerlich begünstigt ist. Er entnimmt den gesetzlichen Regelungen jedoch die klare Aussage, dass die Begünstigung nur dann gewährt wird, wenn die Gemeinde entweder mit einem eigenen Betrieb die dauerdefizitäre Tätigkeit selbst ausübt oder eine kommunale Eigengesellschaft das Freibad selbst betreibt.

Im Streitfall war hingegen die städtische Eigengesellschaft nicht selbst Betreiberin des Freibades. Sie hatte dieses an einen im Vereinsregister eingetragenen Trägerverein gegen Zusage der Verlustübernahme verpachtet. Dieses Verpachtungsmodell ist nach Auffassung der obersten Finanzrichter steuerlich nicht begünstigt. Der Senat sieht danach keinen Anlass für eine „wortlautüberschreitende Interpretation des Gesetzes“, insbesondere die Voraussetzungen für eine Analogie lägen insoweit nicht vor.

Update ( 29. Oktober 2019)

Der BFH hat seine Rechtsprechung, dass die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) voraussetzt, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt, in einem aktuellen Urteil (I R 66/16) noch einmal bestätigt. Die Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt, da die Kapitalgesellschaft den verlustbringenden Betrieb einer Schwimmhalle an eine Tochtergesellschaft verpachtet hatte.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 9. November 2016 (I R 56/15); veröffentlicht am 22. Februar 2017

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