Keine Buchwertübertragung bei Zurückbehaltung wesentlicher Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Übertragung zum Buchwert nur dann möglich ist, wenn nicht funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten wird. Die Aufdeckung stiller Reserven soll dabei auch für den anteiligen Firmenwert gelten.
Sachverhalt
Klägerin war eine GmbH & Co. KG. An der GmbH waren V und S beteiligt; diese waren auch die beiden Kommanditisten der Personengesellschaft. V übertrug an S seinen GmbH- und Kommanditanteil, behielt jedoch seine Anteile am Betriebsgrundstück (funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen) zurück und überführte sie damit zeitgleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile ins Privatvermögen.
Richterliche Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass hier ein Realisationstatbestand gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliege.
Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung entgegen, wonach eine Buchwertfortführung gem. § 6 Abs. 3 EStG möglich sei, wenn ein Mitunternehmer aufgrund einer einheitlichen Planung zunächst Sonderbetriebsvermögen veräußere, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertrage.
Auch sei eine Ausdehnung der Rechtsprechung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG nicht geboten. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung (vgl. etwa Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2018 (15 K 1187/17 F)) sprächen im Streitfall nicht für eine Buchwertübertragung.
Soweit eine Realisation der stillen Reserven erfolge, müssten auch die in einem Firmenwert enthaltenen stillen Reserven realisiert werden. Die Rechtsprechung, wonach ein Firmenwert grundsätzlich nicht privatisierbar sei (BFH, Urteil vom 14. Februar 1978 (VIII R 158/73)) greife hier nicht ein. Der auf den übertragenden Gesellschafter entfallene Anteil am Firmenwert werde von diesem in sein Privatvermögen überführt, auf den Empfänger übertragen und von diesem sodann in sein Betriebsvermögen (in die Ergänzungsbilanz) eingelegt. Damit müsse der Übertragende die stillen Reserven realisieren und könne der Empfänger aufgrund der Einlage den entsprechenden Wert in der Ergänzungsbilanz abschreiben.
Die Revision wurde vom Finanzgericht im Hinblick auf beide Rechtsfragen (Buchwertübertragung/Realisation des Firmenwertes) zugelassen, aber nicht eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. März 2019 (4 K 83/16); siehe auch den Newsletter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein für III/2019; rkr.