Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
Es liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kein steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen, zu warten und ordnungsgemäß zu betreiben.
Im entschiedenen Fall erbringt die Klägerin für ihren Auftraggeber, eine Bank, auf vertraglicher Grundlage Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten. Der vereinbarte Leistungsumfang: Aufstellen funktionsfähiger Geldausgabeautomaten mit Soft- und Hardware, die mit dem Logo der Bank versehen waren und Übernahme der Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Geräte. Benutzte ein Kunde den Geldautomat mit seiner Karte zum Geld abheben, wurden bestimmte Daten von dieser Karte mittels einer speziellen Software gelesen. Die Klägerin prüfte diese Daten und versandte auf elektronischem Weg eine Autorisierungsnachricht an die Bank.
Das Ergebnis der Genehmigungsanfrage erfolgte innerhalb von Sekunden. In der Folge generierte die Klägerin einen Datensatz über die Geldausgabe und übersandte ihn an die Bank als Buchungsinstruktion. Im weiteren Verlauf spielt die Bank die Datensätze unverändert in das System der Deutschen Bundesbank (BBK) ein. Ein von der Klägerin zudem generierter unveränderbarer (Tages-)Datenträger enthielt alle Transaktionen des jeweiligen Tages und wurde bei der BBK eingereicht. Mit Einspielung der Datensätze wurden der Erstattungsanspruch des Auftraggebers der Klägerin, der Bank, gegenüber der jeweiligen Bank des Geldautomatenbenutzers auf Erstattung des ausgezahlten Geldbetrages sowie die hierfür angefallenen Gebühren rechtlich bindend festgeschrieben.
Finanzgericht: Leistungen sind steuerfrei
Die Klägerin, die ihre Leistungen zunächst als steuerpflichtig angesehen hatte, reichte am 7. Februar 2007 eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr 2005 ein und beantragte eine Änderung der bestehenden Steuerfestsetzung. Sie machte geltend, dass ihre Leistungen steuerfrei seien. Das Finanzamt folgte dem nicht und lehnte den Antrag ab. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage indes statt.
Vorabentscheidungsverfahren schafft Klarheit
Im anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängige Rechtssache Bookit vom 26.05.2016 - C-607/14 ausgesetzt und das Verfahren nach dem Ergehen des EuGH-Urteils in dieser Rechtssache wieder aufgenommen. Im Anschluss richteten die obersten Finanzrichter im Streitfall ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (BFH-Beschluss vom 28.09.2017 - V R 6/15) zur Beantwortung folgender Frage: Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?
Die Antwort auf Brüssel fiel deutlich aus. Danach liegt kein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz im Zahlungsverkehr vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren. Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz daraufhin auf. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die Steuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bejaht.
Fundstelle
BFH Urteil vom 13. November 2019, (V R 30/19,V R 6/15), veröffentlicht am 19. Dezember 2019
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils lesen Sie hier.