Update: Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom Bundestag beschlossen

Am 12. Dezember 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat wird am 20. Dezember 2019 erfolgen.

Beschluss des Bundestages

Der Bundestag hat am 12. Dezember 2019 das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, unter Berücksichtigung der vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen, beschlossen. Im Rahmen des Gesetzes wurden auch einige weitere steuerliche Regelungen geändert.
Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Im Folgenden werden nur die Änderungen zum Regierungsentwurf dargestellt; im Übrigen sei auf die vorangegangenen Newsflashes zum Regierungsentwurf und zum Referentenentwurf verwiesen.

Änderungen am Gesetzentwurf zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Nach den Empfehlungen des Finanzausschusses vom 11. Dezember 2019 wurden u.a. noch folgende Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen:

  • Die Definition des steuerlichen Vorteils wurde ergänzt und umfasst nun neben der Gewährung auch die Erhöhung von Steuervergütungen und neben der Verringerung auch den Entfall von Steueransprüchen (§ 138d Abs. 3 S. 1 AO).
  • Der ursprüngliche Gesetzentwurf verneinte das Vorliegen eines steuerlichen Vorteils, sofern sich der steuerliche Vorteil einer grenzüberschreitenden Gestaltung ausschließlich im Inland auswirkt und unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist. Die vom Bundestag verabschiedete Gesetzesfassung enthält diese gesetzliche Regelung nicht mehr. Vielmehr wird das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ländern in einem BMF-Schreiben für bestimmte Fallgruppen zu bestimmen, dass – insbesondere nach den genannten Kriterien – kein steuerlicher Vorteil i.S.d. Gesetzes anzunehmen ist. Für darin aufgeführte Fallgruppen soll damit Gewissheit bestehen, dass eine Meldepflicht nicht besteht. Für in dem Schreiben – aus welchen Gründen auch immer – nicht aufgeführte grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll dahingegen bei Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Meldepflicht (weiterhin) bestehen (§ 138d Abs. 3 S. 3 AO).
  • Soweit im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht vorgesehen, sind nun sämtliche grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen betreffende Kennzeichen auf solche Zahlungen beschränkt worden, die beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. In dieser Hinsicht besteht nunmehr Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie (§ 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d und e AO).
  • Die Benennung ihm bekannter weiterer Intermediäre durch den meldenden Intermediär ist nach der endgültigen Gesetzesfassung nicht mehr verpflichtend, sondern nur noch optional (§ 138f Abs. 3 S. 2 AO).
  • Hat der Nutzer einer grenzüberschreitenden Gestaltung einen Intermediär von der diesen treffenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden, kann die Meldeverpflichtung des Intermediärs auch dadurch erfüllt werden, dass der Nutzer die eigentlich vom Intermediär zu machenden Angaben im Auftrag des Intermediärs an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt (§ 138f Abs. 6 S. 4 AO).
  • Verstöße im Zusammenhang mit der Pflicht zur Angabe des wirtschaftlichen Werts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind nunmehr von der Bußgeldbewehrung ausgenommen (§ 379 Abs. 2 AO).
  • Das Bundesfinanzministerium wird verpflichtet, dem Finanzausschuss des Bundestages jährlich zum 1. Juni Bericht über Anzahl und Umgang mit Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu erstatten (Art. 97 § 33 Abs. 4 EGAO).

Weitere steuerliche Änderungen

  • Die Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Einkünften aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen wurde beschränkt:
    • Verluste aus bestimmten Termingeschäften wie bspw. aus dem Verfall von Optionen bzw. Veräußerungsverluste aus Termingeschäften ähnlichen Finanzinstrumenten können nur bis zu einem Betrag i.H.v. 10.000 Euro mit Gewinnen aus entsprechenden Geschäften und mit Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können allerdings auf die Folgejahre vorgetragen und dort nach den gleichen Grundsätzen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG). Die Neuregelung findet auf Verluste Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen (§ 52 Abs. 28 S. 23 EStG).
    • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen, unter die bspw. auch Gesellschafterdarlehen zu fassen sind, oder der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG oder deren Übertragung auf Dritte unterliegen ebenfalls einer eingeschränkten Verlustnutzungsmöglichkeit. Diese dürfen nur bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen und im Übrigen nur auf Folgejahre vorgetragen und dort nach den gleichen Grundsätzen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG). Diese Regelung betrifft bereits nach dem 31. Dezember 2019 entstehende Verluste (§ 52 Abs. 28 S. 24 EStG).
  • Die Umsatzgrenze der Istversteuerung wird auf 600.000 Euro angehoben (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
  • Investierende Mitglieder i.S.d. § 8 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 KStG und sind somit nicht von der Steuerbefreiung umfasst (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 5 KStG).

Update (6. Januar 2020)

Das Gesetz wurde am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt (I 2019, S. 2875) verkündet.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BT-Drs. 19/15876 (das Gesetz wurde vom Bundestag in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet).

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