Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr
Nach einer aktuell veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstreckt sich der Rabattfreibetrag auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19).
Mit dem Bezug der Freifahrtscheine sei danach der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen. Streitig war im entschiedenen Fall, inwieweit auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar ist.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 26. September 2019 (Az. VI R 23/17), veröffentlicht am 16. Januar 2020