Anwendung des § 15a EStG bei Beteiligung der KG an Zebragesellschaft
Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einem Gesellschafter, hier einer KG, im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), ist die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden.
Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR sind nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Sachverhalt
A war als alleiniger Kommanditist an einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Zwischen A und der KG bestand eine vermögensverwaltende GbR, an der die KG zu 94% und A zu 6% beteiligt waren. Im Streitjahr bezog die KG aus ihrer Beteiligung an der GbR einen (gewerblichen) Verlust, den sie neben einem Verlust aus ihrer eigenen Tätigkeit vollständig A als Kommanditist zurechnete.
Für das Streitjahr stellte das Finanzamt erklärungsgemäß negative Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb fest. Da für A bereits vor Beginn des Streitjahres ein negatives Kapitalkonto bestand, stellte das Finanzamt den gesamten Verlustanteil von A (sowohl aus der unmittelbaren Beteiligung an der KG als auch aus der mittelbaren Beteiligung an der GbR) als verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) fest.
Die Kläger (A und die KG) vertraten die Auffassung, dass die aus der Beteiligung der KG an der GbR resultierenden Verluste bei der KG ausgleichsfähig und nicht lediglich verrechenbar i.S.d. § 15a EStG waren. Den Klägern zufolge ist § 15a EStG nicht anwendbar, soweit ein unbeschränkt abzugsfähiger Verlust aus einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung (hier: die GbR) durch eine Mitunternehmerschaft mit beschränkter Haftung (hier: die KG) durchgeleitet wird.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Der dem A zuzurechnende Anteil am Verlust der KG – aufgrund des bereits bestehenden negativen Kapitalkontos des A – sei als verrechenbarer Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG zu qualifizieren und erhöht somit die bereits vorhandenen verrechenbaren Verluste des A.
Im Streitfall ist neben dem Verlust der KG aus ihrer eigenen Tätigkeit auch der Verlust aus ihrer Beteiligung an der GbR bei der KG angefallen. Beide Verlustanteile stammen aus der Einkunftsquelle "KG" mit der Folge, dass auch Verluste der KG aus ihrer Beteiligung an der GbR unter § 15a Abs. 1 EStG fallen.
Die unbeschränkten Haftungsverhältnisse bei der GbR sind nach Auffassung des BFH nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist die wirtschaftliche Belastung des A hinsichtlich des Verlustes der KG aus der Beteiligung an der GbR ungeachtet der gleichzeitigen Beteiligung des A an der GbR zu beurteilen.
Der BFH lässt offen, ob die für doppelstöckige Personengesellschaften entwickelten Grundsätze, wonach § 15a EStG auch auf Ebene der Untergesellschaft anzuwenden ist eingreifen, wenn die Untergesellschaft eine Gesellschaft wäre, auf die ungeachtet ihrer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit § 15a EStG über § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß anzuwenden wäre (etwa im Fall einer vermögensverwaltenden und nicht gewerblich geprägten KG).
Fundstelle
BFH, Urteil vom 19. September 2019 (IV R 32/16), veröffentlicht am 13. Februar 2020.