Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil zu mehreren Rechtsfragen bezüglich der stillen Gesellschaft entschieden.
Sachverhalt
Die A-KG schrieb zum 31.12.1993 ihre Forderungen gegen die B-GmbH, die im Jahr 1992 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, in vollem Umfang ab. Zuvor waren diese Forderungen in Darlehen mit Rangrücktritt umgewandelt worden. Da die B-GmbH aber weiterhin Sanierungsbedarf hatte, traf die A-KG mit der B-GmbH eine Vereinbarung, in der sie auf 45% des Darlehenskapitals verzichtete. Weitere 30% sollten zurückgezahlt und die restlichen 25% in eine stille Beteiligung umgewandelt werden.
Die Einlage der A-KG wurde nach dem geschlossenen Vertrag durch die Einbringung der ihr gegen die B-GmbH zustehende restliche und bereits abgeschriebene Darlehensforderung geleistet. Folglich wies die A-KG die stille Beteiligung an der B-GmbH in ihrer Bilanz mit 1 DM aus.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass durch die Umwandlung der Forderung in eine stille Beteiligung ein neues Wirtschaftsgut entstanden sei und sich die Höhe der Anschaffungskosten der stillen Beteiligung nach dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt der Umwandlung und nicht nach dem Buchwert der ursprünglichen Forderung richte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Bremen keinen Erfolg.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun die notwendigen Feststellungen nachholen, um beurteilen zu können, ob die Anschaffungskosten der stillen Beteiligung mit dem Nennwert der eingelegten Kapitalforderung, mit deren seit dem 31.12.1993 angesetzten Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen sind.
Einem partiarischen Darlehen sind, in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung, eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd.
Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird.
Auch bei Hingabe einer Darlehensforderung gegen eine typisch stille Beteiligung bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der stillen Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft geschaffen werden.
Die für den Fall des Rechtsmittels einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid entwickelten Auslegungsgrundsätze (sog. Spiegelbildbetrachtung) gelten auch dann, wenn ein entsprechendes Rechtsmittel von der Rechtsnachfolgerin einer vollbeendeten Personengesellschaft eingelegt worden ist. Ergibt die Auslegung, dass nicht alle nunmehr klagebefugten Gesellschafter als Rechtsmittelführer in Betracht kommen, sind die übrigen, soweit sie durch die streitgegenständliche(n) Feststellung(en) beschwert sind, zum Verfahren hinzuzuziehen bzw. notwendig beizuladen.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 28. November 2019 (IV R 54/16), veröffentlicht am 27. Februar 2020.