BMF: Pauschale Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Schreiben zur pauschalen Bewertung von Jubiläumsrückstellungen an die neuen Richttafeln angepasst.

Änderung der Richttafeln

Das Schreiben ändert das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008, das die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) regelt. Nach Randnummer 10 dieses Schreibens kann für die Bewertung von Jubiläumsrückstellungen neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 ergeben. Die Tabellenwerte beruhen im Wesentlichen auf den "Richttafeln 2005 G" von Professor Klaus Heubeck.

Die "Richttafeln 2005 G" wurden im Juli 2018 durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt. Daher werden die bisherigen Tabellenwerte durch die in der Anlage abgedruckten Tabellenwerte, die auf den "Heubeck-Richttafeln 2018 G" beruhen, ersetzt.

Anwendungszeitraum

Die Anlage des neuen Schreibens ist spätestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29. Juni 2020 enden; sie kann frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“) enden.
Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt ist.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 27. Februar 2020 - IV C 6 - S 2137/19/10002 :001, veröffentlicht am 3. März 2020.

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