Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen als Maßnahme zur Bekämpfung der Coronakrise (Landesfinanzbehörden)
Neben den bundesweit verkündeten Maßnahmen zu Steuererleichterungen sehen einige Bundesländer auch die Erstattung von bereits getätigten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen vor.
Hinweise zu anderen Antragsverfahren zu Steuererleichterungen finden Sie in diesem Beitrag.
Hintergrund:
Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung in einigen Bundesländern den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.
Eine bundeseinheitliche Regelung besteht in diesem Punkt aber bislang nicht.
Baden-Württemberg:
Nach einer Pressemitteilung des baden-württembergischen Finanzministeriums können sich Steuerpflichtige Sondervorauszahlungen auf Antrag erstatten lassen.
Bayern:
Nach einer Pressemitteilung des bayerischen Finanzministeriums soll die Erstattung von Sondervorauszahlungen auf Antrag möglich sein.
NEU:
Berlin:
Auf Antrag kann die 2020 gezahlte USt-Sondervorauszahlung (z.B. auf 0,- Euro) herabgesetzt und ggf. erstattet werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV bleibt dabei unverändert bestehen, vgl. hierzu den nebenstehenden Link (Mitteilung der StBK Berlin).
Brandenburg:
Nach einer Pressemitteilung des brandenburgischen Finanzministeriums können Steuerpflichtige einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen.
Hessen:
Laut einer Pressemitteilung des hessischen Finanzministeriums sollen bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstattet werden.
Mecklenburg-Vorpommern:
Laut Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 25. März 2020 kann auf Antrag die für 2020 gezahlte USt-Sondervorauszahlung herabgesetzt und ggf. ganz oder teilweise erstattet werden.
NEU:
Niedersachsen:
Laut Punkt 13 der FAQ kann auf Antrag im Einzelfall die 2020 gezahlte USt-Sondervorauszahlung (z.B. auf 0,- Euro) herabgesetzt und ggf. erstattet werden.
Nordrhein-Westfalen:
Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Das Vorgehen ist in dieser Anleitung beschrieben. Siehe auch die Pressemitteilung des Finanzministeriums NRW.
Rheinland-Pfalz:
Laut einer Pressemitteilung des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz können sich betroffene Unternehmen die Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf Null herabsetzen lassen und so bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerhalten.
Saarland:
Laut einer Pressemitteilung des saarländischen Finanzministeriums können Unternehmen auf Antrag, so der Finanzminister, ihre bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung im Rahmen der Dauerfristverlängerung für 2020 wieder zurückfordern. Ein entsprechender Erlass sei an die Finanzämter ergangen.
Sachsen:
Nach einer Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ist es ab sofort auch möglich, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabzusetzen. Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.
Sachsen-Anhalt:
Laut Meldung auf der Internetseite des Finanzministeriums kann auf Antrag die USt-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 (z.B. bis auf Null) herabgesetzt und ggf. erstattet werden.