Mutter-Tochter-Richtlinie nicht auf in Gibraltar gegründete Gesellschaften anwendbar
Der Europäische Gerichtshof hatte jüngst in einem bulgarischen Fall erneut über die Frage des Status von Gibraltar innerhalb der Europäischen Union zu entscheiden. Fazit der richterlichen Entscheidung: In Gibraltar gegründete Gesellschaften erfüllen hinsichtlich der von ihrer bulgarischen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Mutter-Tochter-Richtlinie -MTRL).
Hintergrund
Die MTRL zielt darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen. Hintergrund der aktuellen Entscheidung war ein bulgarischer "Quellensteuerfall". Hierbei musste gerichtlich geklärt werden, ob für Dividendenausschüttungen einer bulgarischen Tochtergesellschaft an ihre in Gibraltar gegründete Muttergesellschaft Quellensteuern einzubehalten und abzuführen waren oder ob die MTRL diesbezüglich eine einschränkende Wirkung entfaltet.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied das Vorabentscheidungsersuchen zu Gunsten der bulgarischen Finanzbehörde. Das Gericht verneinte das Vorliegen einer durch die MTRL erfassten Gesellschaft i.S. von Art. 2 Buchst. a) Ziff. i und iii MTRL. Die in Gibraltar gegründete Muttergesellschaft qualifizierte nicht als „nach dem Recht des Vereinigten Königreich gegründete Gesellschaft“ i.S. der Anlage I Teil A MTRL. Ferner sind in Gibraltar körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften nicht vom Begriff der „corporation tax im Vereinigten Königreich“ i.S. der Anlage I Teil B MTRL erfasst. Die Frage nach einer möglicherweise vorliegenden Beschränkung der Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit sowie diesbezügliche Rechtfertigungsmöglichkeiten ließ der EuGH jedoch offen.
Das Gericht vertritt mit der vorliegenden Entscheidung eine andere Auffassung als die EU-Kommission, die die MTRL auch auf Gibraltar anwenden wollte.
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 2. April 2020 (C-458/18), GVC Services (Bulgaria)