Update: Besteuerung bei Anteilsübertragung vor Wegzug ins Ausland

Wird bei einem Steuerpflichtigen die unbeschränkte Steuerpflicht durch einen Wegzug ins Ausland beendet, so kann eine Besteuerung nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG auch dann erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seine Anteile – welche die wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG begründeten – kurz vor dem Wegzug im Wege eines Wertpapierdarlehens auf einen Dritten übertragen hat. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger hielt im Veranlagungszeitraum 2006 eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) an einer AG. Aus beruflichen Gründen wollte er zum 31. Dezember 2006 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen.

Noch am 28. Dezember 2006 schloss der Kläger bzgl. seiner Anteile an der AG mit seinem Bruder einen Wertpapierdarlehensvertrag. Dieser Vertrag sah vor, dass das Eigentum an den Aktien auf den Bruder übergehen und der Bruder für die Darlehenszeit ein entsprechendes Entgelt zahlen sollte. Das Darlehen sollte bis zum 31. Dezember 2011 laufen. Wenn das Darlehen nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wurde, sollte es sich jeweils um 6 Monate verlängern.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein folgte zunächst der h.M., wonach allein die Übertragung der Aktien im Rahmen des Wertpapierleihvertrags noch keinen originären Vorgang i.S.d. § 17 EStG und damit keinen Realisationstatbestand begründe. Denn der Anspruch auf Rückerstattung von Wertpapieren gleicher Art, Menge und Güte (§ 607 Abs. 1 Satz 2 BGB) sei regelmäßig als wirtschaftlich gleichwertiges Surrogat für die darlehensweise übertragenen Wertpapiere anzusehen.

Dieser Anspruch entstehe bereits durch die Übertragung auf den Entleiher, während die Fälligkeit auf den Zeitablauf bzw. die Kündigung des Darlehens hinausgeschoben werde, § 607 Satz 2, § 608 Abs. 1 BGB.

Es wurde durch den Wegzug aber ein Tatbestand i.S.d. § 6 Außensteuergesetz (AStG) i.V.m. § 17 EStG begründet. Das Finanzgericht hatte bereits Zweifel, ob der Kläger die Übertragung zivilrechtlich tatsächlich bereits zum 31. Dezember 2006 wirksam vollzogen hatte (die Aktien waren vinkuliert, § 68 Abs. 2 AktG).

Die Zweifel konnten aber dahinstehen, weil der Kläger selbst bei einer rechtzeitigen wirksamen Übertragung eine Anwartschaft i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG innegehabt hätte. Denn die aufgrund des Leihvertrags begründete Erwartung einer Rückübertragung der Aktien stelle eine „hinreichend gesicherte Aussicht auf den Anfall eines subjektiven Rechts“ (der Aktien) dar.

Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die Ausführungen zu der o.g. h.M. und zur Anwartschaft zugelassen.

Update (13. Februar 2023)

Mit Urteil vom 23. November 2022 (I R 52/19) hat der BFH die Revision des Steuerpflichtigen gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12. November 2019 (4 K 113/17) als unbegründet zurückgewiesen. Dieses hatte – so der BFH – im Ergebnis zu Recht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der sog. Wegzugsbesteuerung i.S.v. § 6 AStG in der im Vz. 2006 geltenden Fassung bejaht.

Die Rechtsfrage, ob die Vereinbarung einer sog. Wertpapierleihe über den Wertpapierbesitz die Wegzugsbesteuerung im Augenblick der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht des Verleihers hindert (oder wie vom Finanzgericht für möglich gehalten eine bei der Wegzugsbesteuerung zu berücksichtigende Anwartschaft i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt), ließ der BFH aus tatsächlichen Gründen unbeantwortet. Die zivilrechtliche Übertragung der Anteile erfolgte ausweislich des Vertrags über die Wertpapierleihe erst zum 31. Dezember 2006, der Wegzug aber bereits wenige Tage davor. Ein früherer Übergang des wirtschaftlichen Eigentums i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO war nicht ersichtlich, so dass der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG) noch an der AG beteiligt war i.S.d. § 17 EStG.

Fundstelle

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. September 2019 (4 K 113/17), siehe den Newsletter des Finanzgerichts; die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 52/19 anhängig.

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