Kleinunternehmer im Ausland

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung entschieden, dass die Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt ist, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und lebte in den Streitjahren 2013 und 2014 in Italien. An einer Wohnung im Inland, die ihrem Vater gehörte, stand ihr ein Nießbrauchsrecht und damit ein dingliches Nutzungsrecht nach §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu. Aufgrund des Nießbrauches war die Klägerin berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Als Nießbraucherin war die Klägerin auch zum Besitz der Sache berechtigt (§ 1036 Abs. 1 BGB). Die Klägerin vermietete die Wohnung kurzfristig über Internetportale.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Kurzfristigkeit der Vermietungen steuerpflichtige Leistungen erbracht habe.

Die hiergegen gerichtet Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Klägerin nicht zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung berechtigt sei, da sie in den Streitjahren in Italien ansässig gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und aus Art. 283 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

In seiner Entscheidung verwies der BFH auf die Grundsätze, die der EuGH in seinem Urteil Schmelz vom 26.10.2010 - C-97/09 aufgestellt hatte. Danach beschränkt sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

Ferner ist die Vermietung einer Wohnung jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen, so dass es auf die weiteren Überlegungen der Klägerin zu Betriebsstätten oder festen Niederlassungen ebenso wenig ankommt wie auf die Definition in § 13b Abs. 7 UStG.

Daher kann die Klägerin, die in den Streitjahren in Italien ansässig war, die Kleinunternehmerregelung für ihre steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. Dezember 2019 (V R 3/19), veröffentlicht am 14. Mai 2020.

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