Zum Vorsteuerabzug einer Holding bei angeblicher Dienstleistungskommission

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Dienstleistungskommission im Verhältnis zu Tochtergesellschaften nicht vor, wenn diesen eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird. Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere "Eingriffsqualität" aufweisen. Es reicht aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die zu einer Unternehmensgruppe gehört, welche sich auf geschlossene Fonds spezialisiert hat. In 2011 erwarb die Klägerin (als Zwischenholding) jeweils 99,98 % an drei im Jahr 2011 gegründeten Gesellschaften italienischen Rechts (Objektgesellschaften). Diese schlossen jeweils mit einem Generalunternehmer G sog. EPC-Verträge ("Engineering, Procurement and Construction") über die schlüsselfertige Errichtung und Lieferung von bestimmten Anlagen und sog. O & M-Verträge ("Operation and Maintenance") über deren Instandhaltung und Betriebsführung. In 2012 schlossen die italienischen Tochtergesellschaften ferner Kreditverträge über die Finanzierung der Anlagen. Auch die Klägerin war als weitere Kreditnehmerin an den Kreditverträgen beteiligt. Die Klägerin erklärte für die Streitjahre 2011 bis 2014 u.a. Ausgangsumsätze an ihre in Deutschland ansässige alleinige Kommanditistin ( D GmbH & Co. KG), die Tochtergesellschaften (Leistungsgegenstand jeweils laut Rechnungen: "verauslagte Kosten" bzw. "for costs incurred") und an den Generalunternehmer G. Die Klägerin, so das Finanzamt, habe mit ihrer Tätigkeit keine Ausgangsleistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erbracht, so dass kein Vorsteuerabzugsrecht aus den Rechnungen über die von ihr bezogenen Eingangsleistungen (u.a. Beratungsleistungen) bestehe. Denn die Klägerin betreibe nicht selbst die Anlagen und erbringe keine Leistungen an die Tochtergesellschaften, sondern habe nur die Aufgabe, die Anteile an den Tochtergesellschaften zu halten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. Juni 2018 – 7 K 7227/15) ließ den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision des Finanzamts als begründet angesehen und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Ob die Klägerin als Holdinggesellschaft den Vorsteuerabzug im geltend gemachten Umfang vornehmen kann, hängt davon ab, ob sie steuerbare Umsätze an ihre Tochtergesellschaften oder die D GmbH & Co. KG erbracht hat. Im Verhältnis zu den Tochtergesellschaften ist das Finanzgericht zu Unrecht von Dienstleistungskommissionen der Klägerin ausgegangen. Die obersten Steuerrichter gehen davon aus, dass bei einer solchen Gesamtleistung ein Kommissionsgeschäft nicht angenommen werden kann. Das Finanzgericht habe bei der Qualifizierung als Dienstleistungskommission nicht berücksichtigt, dass es sich bei der besorgten Leistung um ein "Gesamtpaket" gehandelt hat, das nicht nur die Erarbeitung von Verträgen, die von den Tochtergesellschaften abgeschlossen wurden, enthielt, sondern neben der Konzeption des Gesamtprojekts auch die Anteilskäufe durch die Klägerin beinhaltete. Auch wenn nicht von Dienstleistungskommissionen auszugehen ist, könne ein Leistungsaustausch vorliegen. Hierzu muss das Finanzgericht jetzt noch weitere Feststellungen treffen.

Darüber hinaus fehlen nicht nur Feststellungen des Finanzgerichts zum entsprechenden Inhalt der mündlich geschlossenen Verträge, sondern auch Ausführungen dazu, wie eine Auftragsvergabe nach bereits begonnenem Ausführungsgeschäft mit den Grundsätzen des Kommissionsgeschäfts vereinbar wäre. Unklar ist nämlich, wann welche handelnden Personen einen Vertrag welchen Inhalts geschlossen haben.

Was wird nun vom Finanzgericht aufgrund der Zurückverweisung erwartet? Es muss u.a. klären, ob es sich bei den Beratungsleistungen um eine sonstige Leistung an die Tochtergesellschaften handelt, oder ob sie nicht als Teil des Gesellschafterbeitrags anzusehen ist. Der BFH stellt hierzu fest, dass die notwendigen Angaben zu den Gesellschaftsverträgen und den mündlichen Vereinbarungen mit den italienischen Tochtergesellschaften fehlen.

Sollte die Klägerin steuerpflichtige Ausgangsleistungen erbracht haben, so die Vorausschau des BFH, wäre ihr der Vorsteuerabzug zu gewähren. Dieser umfasse dann auch diejenigen Eingangsleistungen, die ohne Weiterberechnung direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Klägerin zusammenhängen (Hinweis auf die Grundsätze im EuGH-Urteil vom 16. Juli 2015; C-108/14 und C-109/14; Larentia & Minerva und Marenave).

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12. Februar 2020 (XI R 24/18), veröffentlicht am 4. Juni 2020.

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