Entwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vorgelegt

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Formulierungshilfe für einen von den Koalitionsfraktionen einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt. Die Formulierungshilfe enthält Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossen worden sind. Wegen der Eilbedürftigkeit will sich das Bundeskabinett bereits am 12. Juni 2020 mit dem Maßnahmenpaket befassen. Dieser Termin ist insbesondere deshalb erforderlich, weil damit die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes noch rechtzeitig in Kraft treten kann.

Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sind nachfolgende Maßnahmen geplant:

  • Der Umsatzsteuersatz wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für Verluste des Jahres 2020 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung natürlicher Personen) erweitert. Darüber hinaus soll der Mechanismus eines vorläufigen Verlustrücktrags eingeführt werden, um den Verlustrücktrag aus 2020 bereits jetzt im Vorauszahlungsverfahren für 2019 bzw. im Rahmen der Veranlagung für 2019 nutzbar zu machen. Im Rahmen der Veranlagung für 2020 wird die Veranlagung 2019 dann unter Berücksichtigung des tatsächlich in 2020 erzielten und rücktragsfähigen Verlustes angepasst.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens des 2,5-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen-Begrenzung insbesondere mittelgroßen und großen Unternehmen zu Gute kommt.
  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert. Ferner wird in § 375a AO geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Durch die Neuregelung soll eine Ungleichbehandlung behoben werden. Steuerrechtliche Ansprüche werden damit künftig im strafrechtlichen Einziehungsverfahren genauso behandelt wie zivilrechtliche.

Ausblick
Die finale Beschlussfassung des Bundesrates zum Gesetzentwurf erfolgt möglicherweise bereits am 26. Juni 2020.

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