Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn

Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn. Diese Beiträge sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur dann als Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute und hatten zum 01. August 2013 ihren Wohnsitz aus Österreich nach Deutschland verlegt und dabei ihre jeweilige Beschäftigung in Österreich beibehalten. Der österreichische Arbeitgeber des Klägers hatte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes der Republik Österreich (BMSVG) Beiträge in Höhe von 1,53 % des Bruttolohns an dessen betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistet. Durch die Leistung der Beiträge erwarb der Kläger als Arbeitnehmer sogenannte Abfertigungsanwartschaften, die im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in unterschiedlicher Weise zur Auszahlung gelangen können. Die Auszahlung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Das Finanzamt behandelte die vom Arbeitgeber des Klägers gezahlten streitigen Beiträge als Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage statt: Die Arbeitgeberleistungen seien nicht zu besteuern, es greife die Steuerbefreiung für Zukunftssicherungsleistung des § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Entscheidung des BFH

Der BFH sieht die Revision des Finanzamts als begründet und hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Bei den geleisteten Beiträgen an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht unstreitig um zugeflossenen Arbeitslohn. Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen (hier dem BMSVG) beruht. Das Finanzgericht hat die Auffassung vertreten, die Beiträge an die BV-Kasse seien Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, da sie eine finanzielle Zukunftssicherung für den Fall des Verlusts des Arbeitsplatzes gewährten. Diese Auslegung ist nach Dafürhalten des BFH von den Feststellungen zum ausländischen Recht nicht gedeckt. § 3 Nr. 62 EStG umfasst zwar nicht nur die auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1, 1. Alternative EStG), sondern auch diesen gleichgestellte Leistungen. Gleichgestellte Leistungen werden indes nur erfasst, sofern sie wirtschaftlich den - steuerfreien - Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vergleichbar sind. Das Finanzgericht hat jedoch keinen Vergleich der von ihm angenommenen "Arbeitslosenversicherung nach österreichischem Recht" mit dem deutschen Regime vorgenommen.

Eine (erst im Fall eines Rückzugs der Kläger nach Österreich) drohende Doppelbesteuerung vermag keine (von den Klägern ins Feld geführte) Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu begründen. Soweit die Leistungen aus der BV-Kasse wegen der "nachgelagerten" Besteuerung der Abfertigung (neu) in Österreich sowohl bei der Einzahlung der Beiträge (in Deutschland) als auch bei der Auszahlung (in Österreich) als "Arbeitslohn" versteuert werden müssten, stellt sich die mögliche Mehrbelastung eines nach Österreich zurückkehrenden Arbeitnehmers lediglich als Folge einer fehlenden Harmonisierung der jeweiligen nationalen Steuersysteme dar, die schon deshalb keine Diskriminierung bewirke, weil die Ungleichbehandlung auf Maßnahmen unterschiedlicher Hoheitsträger beruht.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 13. Februar 2020 (VI R 20/17), veröffentlicht am 18. Juni 2020.

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