Update: Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 (BMF-E)
Das BMF hat auf seiner Homepage den aktualisierten Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit Stand vom 23. Juni 2020 zu der im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vorgesehenen befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 veröffentlicht.
Der aktualisierte Entwurf
- enthält in Tz. 1 Ausführungen zur Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in § 27 Abs. 1 UStG mit Blick auf die geplante Absenkung der USt-Sätze zum 1.7.2020 sowie deren Anhebung zum 1.1.2021.
- befasst sich in Tz. 2 mit den Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze:
- 2.1: Anwendungsbeginn;
- 2.2: Behandlung bei der Istversteuerung;
- 2.3: Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1.7.2020 für nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden;
- 2.4: Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 30.6.2020 ausgeführte Leistungen;
- 2.5: Abrechnung von Leistungen und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen;
- 2.6: Steuerausweis und Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Minderbelastung bei langfristigen Verträgen (Altverträgen);
- 2.7: Umsatzsteuerberechnung und Berechnung der Bemessungsgrundlagen und Entgeltminderungen;
- 2.8: Folgen eines überhöhten Steuerausweises.
- enthält in Tz. 3 besondere Übergangsregelungen, die den Übergang zur Anwendung der zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 geltenden neuen Umsatzsteuersätzen in der Praxis erleichtern sollen und von allen Unternehmern angewandt werden können, für die sie zutreffen:
- 3.2: Werklieferungen und Werkleistungen;
- 3.3: Dauerleistungen;
- 3.4: Änderungen der Bemessungsgrundlagen;
- 3.5: Besteuerung von Telekommunikationsleistungen;
- 3.6: Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung;
- 3.7: Besteuerung von Personenbeförderungen;
- 3.8: Besteuerung der Umsätze von Handelsvertretern;
- 2.9: Besteuerung der Umsätze von Handelsmaklern;
- 3.10: Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe beim Übergang zu den abgesenkten Umsatzsteuersätzen allgemeinen Steuersatz;
- 3.11: Umtausch von Gegenständen;
- 3.12: Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette.
- befasst sich in Tz. 4 mit Fragen hinsichtlich der Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021:
- Behandlung bei der Istversteuerung;
- Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen;
- Erstattung von Pfandbeträgen;
- Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem 1.1.2021 für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden;
- Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnungen für nach dem 12.2020 ausgeführte Leistungen;
- Änderungen der Bemessungsgrundlagen.
Besonders hervorzuheben ist die nunmehr in Tz. 2.8 vorgesehene Regelung zu den Folgen eines überhöhten Steuerausweises:
"Weist der Unternehmer entgegen den o.g. Regelungen in Rechnungen über Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer aus, als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer im Sinne des § 15 UStG handelt (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStAE). Der Unternehmer kann die Rechnung berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Zu den besonderen Anforderungen an die Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE."
Der Entwurf des BMF befindet sich derzeit in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
Update (26. Juni 2020)
Das BMF hat auf seiner Homepage einen FAQ-Katalog mit Stand vom 25. Juni 2020 zur im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes geplanten (befristeten) Absenkung des Umsatzsteuersatzes veröffentlicht.
Update (2. Juli 2020)
Das BMF hat nun das finale Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf seiner Homepage veröffentlicht.
Außerdem hat das BMF aufgrund der befristeten Senkung der Steuersätze durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die Anleitungen zur Umsatzsteuererklärung und zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 neu bekannt gegeben.
Fundstelle
Homepage des BMF.