Update: Keine Auskunftspflicht eines inländischen Geschäftsführers einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Ein im Inland wohnhafter gesetzlicher Vertreter einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann in dieser Eigenschaft nicht auf Auskunft über Namen, Anschriften und Geburtsdaten sowie Beginn und gegebenenfalls Ende des Beschäftigungsverhältnisses aller beschäftigten Mitarbeiter in Anspruch genommen werden und muss auch nicht die hierfür erforderlichen weiteren Unterlagen über Jahreslohnbescheinigungen der Mitarbeiter und Grundaufzeichnungen vorlegen.

Nach § 93 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) haben die Beteiligten und andere Personen bei der Sachverhaltsermittlung durch die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen mitzuwirken. Hintergrund dieser Regelungen ist, soweit sie Mitwirkungspflichten der Beteiligten regeln, vor allem deren besondere Beweisnähe. Allerdings sind die Mitwirkungspflichten von Beteiligten und anderen Personen durch die territorialen Grenzen beschränkt. Die Finanzbehörden dürfen daher im Ausland grundsätzlich keine Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung durchführen. Ergibt sich trotzdem die Notwendigkeit, im Ausland ansässige natürliche oder juristische Personen zur Sachverhaltsermittlung heranzuziehen, können die Finanzbehörden nach Maßgabe des deutschen Rechts beziehungsweise der innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen (§ 117 AO).

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ging es konkret um die Frage, ob ein im Inland wohnhafter Gesellschafter-Geschäftsführer (GesGF) einer in Luxemburg ansässigen Kapitalgesellschaft (S.à.r.l.) in dieser Eigenschaft auf Auskunft und Vorlage in Anspruch genommen werden kann. Das Finanzgericht hat die Rechtmäßigkeit des Auskunfts- und Vorlageverlangens verneint. Ein gesetzlicher Vertreter einer (selbst nicht handlungsfähigen) Kapitalgesellschaft erfülle lediglich deren steuerliche Pflichten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO. Maßgeblich ist deshalb, so die rheinland-pfälzischen Finanzrichter, ob die Kapitalgesellschaft selbst gegenüber den Finanzbehörden zur Auskunft bzw. Vorlage verpflichtet sei; nur in diesem Fall könne der gesetzliche Vertreter entsprechend herangezogen werden. An einer solchen Auskunfts- und Vorlagepflicht fehlt es aber bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft.

An dieser richterlichen Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die S.à.r.l. nicht handlungsfähig ist und ihre steuerlichen Pflichten daher nicht selbst erfüllen kann, sondern durch den im Inland wohnhaften GesGF als gesetzlichen Vertreter erfüllt, nichts. Bei einer solchen Fallgestaltung können nach Meinung des Gerichts keine weitergehenden Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung bestehen als bei der Inanspruchnahme einer im Ausland wohnhaften – selbst handlungsfähigen – natürlichen Person.

Update (10. Juli 2020)

Das Urteil ist laut LEXinform mittlerweile rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2017 (1 K 1763/17); rkr.

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