EU-Kommission empfiehlt, Unternehmen mit Verbindungen zu Steueroasen keine finanzielle Unterstützung zu gewähren

Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten, wie sich einer am 14. Juli veröffentlichten Pressemitteilung entnehmen lässt, empfohlen, Unternehmen mit Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke stehen, keine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Auch für Unternehmen, die wegen schwerwiegender Finanzdelikte, etwa Finanzbetrug, Korruption oder Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben, verurteilt wurden, sollten Beschränkungen gelten.

Mit dieser Empfehlung will die EU-Kommission den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen an die Hand gegeben werden, wie sie im Einklang mit dem EU-Recht verhindern können, dass öffentliche Unterstützung im Rahmen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Geldwäsche oder zur Terrorismusfinanzierung verwendet wird.

Insbesondere sollten Unternehmen, die Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten haben, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind (z. B. Unternehmen, die in einem solchen Land bzw. Gebiet steuerlich ansässig sind), keine öffentliche Unterstützung erhalten. Die Kommission schlägt vor, dass Mitgliedstaaten, die solche Bestimmungen in ihre nationalen Rechtsvorschriften aufnehmen wollen, die Gewährung finanzieller Unterstützung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig machen sollten.

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete bildet aus Sicht der Kommission eine sehr gute Grundlage für die Anwendung solcher Beschränkungen, da die Mitgliedstaaten mit ihrer Hilfe kohärent handeln können und Alleingänge, die möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen, vermieden werden. Darüber hinaus bringt es mehr Klarheit und Sicherheit für die Unternehmen mit sich, wenn die Umsetzung der Beschränkungen auf Basis dieser Liste erfolgt.

Die Kommission empfiehlt auch Ausnahmen von diesen Beschränkungen. Um den Schutz ehrlicher Steuerzahler zu gewährleisten, sollten für diese Ausnahmen strenge Voraussetzungen gelten. Selbst wenn ein Unternehmen Verbindungen zu Ländern bzw. Gebieten hat, die in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt sind, sollte es unter bestimmten Umständen finanzielle Unterstützung erhalten können. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es in dem jeweiligen Mitgliedstaat während eines bestimmten Zeitraums (z.B. in den letzten drei Jahren) einen angemessenen Steuerbetrag entrichtet hat, oder wenn es eine echte wirtschaftliche Präsenz in dem auf der Liste aufgeführten Land bzw. Gebiet hat.

Fundstelle

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14. Juli 2020

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