Verlustabzugsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen i.S.v. § 15b EStG nicht verfassungswidrig

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen gem. § 15b EStG auch bei Eintritt von Definitiveffekten keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 15b EStG scheide eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend aus, nur verrechenbarer Verluste im Falle des Definitivwerdens als abzugsfähige Verluste zu behandeln.

Sachverhalt

Der Kläger hatte sich an einer Gesellschaft beteiligt, die zunächst - entsprechend ihren Prospektangaben - ab 2005 Verluste erwirtschaftete. Entgegen den Prognosen wurden aber auch später ab 2012 keine Gewinne erzielt und die Gesellschaft liquidiert. Die für den Kläger als verrechenbar festgestellten Verluste wurden infolge der Liquidation im Streitjahr definitiv.

Der Kläger berief sich zunächst auf die bei Einführung von § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemachten verfassungsrechtlichen Zweifel bzgl. der rückwirkenden Anwendung der Regelung und der mangelnden Bestimmtheit des Begriffs „modellhafte Gestaltung“, hielt daran später aber nicht mehr fest und machte nur noch geltend, die Norm sei jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als bei Beendigung der Betätigung der Gesellschaft die verrechenbaren Verluste definitiv würden. In diesen Fällen bedürfe es der Feststellung eines ausgleichsfähigen Verlustes.

Richterliche Entscheidung

Nachdem das Verfahren zunächst im Hinblick auf die Revision IV R 2/16 (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2018) geruht hatte, in dem ebenfalls die Frage streitig war, ob § 15b Abs. 1 EStG teleologisch dahingehend einzuschränken ist, dass das Verlustausgleichsverbot nur laufende Einkünfte, nicht hingegen definitive Veräußerungsverluste aus der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell erfasst und die Klage ohne Klärung in der Sache als unzulässig abgewiesen angesehen hatte, hat das Finanzgericht Hamburg in der Sache entschieden und die Klage abgewiesen.

Verfassungsrechtliche Zweifel mit Blick auf die Rückwirkung sowie die mangelnde Bestimmtheit hat das Finanzgericht unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung und die überwiegende Literaturauffassung verneint.

Aber auch in der Frage Definitivwerdens der Verluste infolge Liquidation der Gesellschaft ist es dem Kläger nicht gefolgt. Einfachgesetzlich bestand kein Zweifel, dass sich der Kläger an einem Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b EStG beteiligt hatte. Mit der Liquidation der Gesellschaft waren die Verluste mangels künftiger Verrechenbarkeit mit null festzustellen.

An der Möglichkeit einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der Vorschrift in Fällen, in denen die verrechenbaren Verluste endgültig werden, sah sich das Gericht angesichts des eindeutigen Wortlauts gehindert. Der Gesetzgeber habe auch durchaus erkannt, dass es Fälle geben könne, in denen es nicht zu einem Totalüberschuss und damit zu einem Totalverlust kommen könne, so dass es auch an einer planwidrigen Lücke fehle. Für eine Vorlage an das BVerfG fehlte dem Gericht die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, und zwar auch bei Definitvwerden der Verluste.

Eine Verlustbeschränkung sei nicht generell verfassungsrechtlich zu verwerfen, vielmehr sei die Möglichkeit der Verluststreckung anerkannt. Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Einkünfte aus der nämlichen Beteiligung berühre zwar den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Steuerstundungsmodelle sei aber aus Gründen der Missbrauchsabwehr und zur Lenkung des Investitionsverhaltens der Steuerpflichtigen gerechtfertigt.

Obwohl die Verlustabzugsbeschränkung in § 15b EStG bereits seit 2005 anzuwenden ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit bei Definitivwerden der Verluste bislang höchstrichterlich nicht geklärt worden. Hieran wird sich vorerst nichts ändern, denn die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2020 (2 K 293/15), rkr. (die Revision war zugelassen, wurde jedoch nicht eingelegt), siehe den Newsletter 2/2020 des Finanzgerichts.

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