Update: Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft wird durch Anordnung der Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters beendet. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Das Finanzgericht Münster nimmt in seinem Urteil Bezug zu der jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung vom 15. Dezember 2016 (V R 14/16), wonach die Organschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Die Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung in den Insolvenzverfahren des bisherigen Organträgers und der bisherigen Organgesellschaft ändere hieran nichts, so der BFH.

Der Streitfall: Zwischen der Klägerin, einer GmbH und ihrer alleinigen Anteilseignerin, einer AG, bestand ursprünglich eine umsatzsteuerliche Organschaft. Auf eigenen Antrag beider Gesellschaften beschloss das Amtsgericht jeweils die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a Insolvenzordnung und bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter beider Gesellschaften. Ferner ordnete es Vollstreckungsschutz gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO an. Die Geschäftsführer der Klägerin waren (weiterhin) mit dem Vorstand der AG identisch. Die Klägerin sah in der Bestellung des vorläufigen Sachwalters eine Beendigung der Organschaft und gab ab diesem Zeitpunkt eigene Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die zu Vorsteuerüberhängen führten. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und sah die Organschaft nicht als beendet.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Mit der Bestellung des vorläufigen Sachwalters sei die organisatorische Eingliederung in die bisherige Organträgerin entfallen. Bei der vorläufigen Eigenverwaltung handele der Insolvenzschuldner demgegenüber zwar grundsätzlich auf Grundlage seiner eigenen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis. Die Organträgerin könne ihren Willen bei der Klägerin aber nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise durchsetzen, weil deren Geschäftsführer nunmehr zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse verpflichtet sei. Er dürfe im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger nicht einzelne Gläubiger bevorzugen, so dass der dem Organträger bei Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft zustehende Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht erfüllbar sei. Aufgrund des angeordneten Vollstreckungsschutzes sei dieser auch nicht durchsetzbar. Jedenfalls müsse der vorläufigen Sachwalter im Fall der Zahlung durch den Geschäftsführer intern widersprechen.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. September 2017 (5 K 3123/15 U); aufgehoben durch BFH Urteil XI R 35/17 vom 27. November 2019.

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