Update: GmbH-Beteiligung an KG kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen

Verluste im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung können nicht als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Beteiligung an einer KG berücksichtigt werden. Dafür fehlte es dem Finanzgericht Münster im Streitfall an der notwendigen wirtschaftlichen Verflechtung.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. In 2006 gründete er, zusammen mit einer weiteren Person, eine GmbH & Co. KG (KG), an der beide als Kommanditisten zu je 50% beteiligt waren. Die KG war im Produktionsbereich (Draht- und Stahlerzeugnisse) tätig. Der Kläger hatte über „seine“ GmbH über die notwendigen geschäftlichen Kontakte auf dem Beschaffungsmarkt und über finanzielle Mittel verfügt. Die KG bezog die für die Produktion nötigen Rohstoffe ausschließlich von der GmbH. In 2006 hatte die GmbH der KG ein Darlehen gewährt. Über das Vermögen der GmbH und der KG wurde in 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger machte hinsichtlich des Ausfalls eines Darlehens gegenüber der GmbH, der Bürgschaftsinanspruchnahme für die Restvalutierung eines Leasingvertrages der KG und der Garantieübernahme für ein Konsignationslager zur Belieferung der KG für 2008 Sonderbetriebsausgaben geltend. Dies lehnten jedoch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Keine gewinnmindernde Rückstellung möglich: Die Bildung einer Rückstellung scheitert an der fehlenden betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Darlehensausfälle bzw. der Inanspruchnahmen aus Sicherheiten. Soweit bereits im Jahr 2008 Verbindlichkeiten gedroht haben sollten, handelte es sich dabei nicht um betriebliche, sondern um private Verbindlichkeiten. Dies deswegen, weil die geltend gemachten Positionen mit der Beteiligung des Klägers an der GmbH im Zusammenhang standen, die sich nicht in seinem Sonderbetriebsvermögen, sondern im Privatvermögen befand.

Keine Sonderbetriebsausgaben: Die Beteiligung befand sich nicht im Gesamthandsvermögen der KG. Die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen scheiterte daran, dass die KG keine Sonderbilanz für den Kläger aufgestellt hat, in der die Anteile aktiviert wurden. Zweitens wies das Finanzgericht darauf hin, dass die Beteiligung auch kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstelle: Dieses könne dann vorliegen, wenn die Beteiligung des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft seine Beteiligung an der Personengesellschaft stärkt, d. h. bei einer sehr engen wirtschaftlichen Verflechtung. Zwar bestanden im Streitfall sehr enge Geschäftsbeziehungen zwischen GmbH und KG. Aufgrund des neben diesen Geschäftsbeziehungen bestehenden erheblichen eigenen Geschäftsbetriebs der GmbH stelle die Beteiligung jedoch kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Klägers dar. Dies deswegen, so das Finanzgericht abschließend, weil die GmbH, die bereits mehrere Jahre vor Gründung der KG (seit 1999) bestanden und im Bereich des Handels mit Draht- und Stahlerzeugnissen tätig war, neben den Geschäftsbeziehungen mit der KG weiterhin einen großen Kundenkreis mit Produkten aus diesem Bereich beliefert hat und insofern über einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb verfügte.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. September 2016 (7 K 2314/13 F); die Rechtsausführungen wurden bestätigt durch BFH Urteil IV R 53/16.

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