Update: Nachweis über Versteuerung im Ausland kein rückwirkendes Ereignis
Die Vorlage eines Nachweises über die Versteuerung des Arbeitseinkommens im Ausland nach § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz ist kein – zur Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids berechtigendes - rückwirkendes Ereignis, wenn der ausländische Steuerbescheid vor dem inländischen ergangen ist und die Versteuerung im Ausland daher bereits bei dessen Erlass hätte berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend muss auch die Berechnung der Zinsen erfolgen.
§ 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz dient der Sicherstellung der einmaligen Besteuerung für nach DBA in Deutschland steuerfreie Lohneinkünfte (Stichwort: Rückfallklausel, Treaty Override) - nämlich dadurch, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass er die auf die freigestellten Einkünfte entfallende Auslandssteuer tatsächlich bezahlt hat. Da der Kläger im Streitfall diesem Erfordernis nicht nachgekommen war, setzte das Finanzamt im Oktober 2012 die Einkommensteuer für 2009 unter Berücksichtigung der dänischen Einkünfte sowie auf die Einkommensteuer entfallende Nachzahlungszinsen fest. Der Kläger machte im Wege des Einspruchs darauf aufmerksam, dass er im November 2015 den betreffenden dänischen Steuerbescheid vom März 2010 vorgelegt hatte. Darauf änderte das Finanzamt den Steuerbescheid wegen rückwirkendem Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) und setzte die Steuer unter Freistellung der dänischen Einkünfte auf Null fest; die bisherige Zinsfestsetzung hielt es jedoch aufrecht. Dagegen legte der Kläger erneut Einspruch ein. Seiner Meinung nach habe das Finanzamt die falsche Berichtigungsvorschrift angewandt, wodurch sich der Beginn der Verzinsung verschoben habe (§ 233a Abs. 5 AO müsse zum Zug kommen statt § 233a Abs. 7 AO).
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Vorlage eines Nachweises über die dänische Besteuerung ist kein rückwirkendes Ereignis. Ein rückwirkendes Ereignis liegt vor, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt später anders gestaltet und sich steuerlich in die Vergangenheit auswirkt und entsprechend der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ein rückwirkendes Ereignis muss nach der Entstehung des Steueranspruches und nach der Entscheidung der Finanzbehörde über den Erlass des zu ändernden Steuerbescheides eingetreten sein. Die Änderungsvorschrift greife mithin dann nicht ein, wenn – wie hier – das rückwirkende Ereignis bereits bei Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides hätte berücksichtigt werden müssen. Auch die Tatsache, dass der dänische Fiskus die Einkünfte des Klägers der dänischen Besteuerung unterworfen hat, stellt kein rückwirkendes Ereignis dar. Denn der dänische Steuerbescheid ist im Jahre 2010 und damit zeitlich vor dem Erlass des Einkommensteuerbescheides 2009 im Jahr 2012 ergangen.
Update (31. Juli 2020)
Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, die von der Finanzbehörde jedoch nicht eingelegt wurde. Laut beck-online ist das Urteil rechtskräftig.
Fundstelle
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22. November 2016 (3 K 450/16); rkr.