Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vor Einbringung in eine GbR

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die alsbaldige Einbringung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens in eine GbR zu Buchwerten der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags durch den Einzelunternehmer nicht entgegensteht.

Soweit die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG vorliegen, kann ein (künftiger) Gesellschafter den Investitionsabzugsbetrag im Rahmen seines Einzelunternehmens außerbilanziell oder als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigen. Dies geschieht nicht im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die erst noch zu gründende Personengesellschaft, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine aus zwei Fachärzten bestehende GbR. Die beiden Gesellschafter vereinbarten durch Gesellschaftsvertrag zum 2. Januar 2017 eine Berufsausübungsgemeinschaft in Form einer GbR, an der beide hälftig beteiligt waren. Zu diesem Zeitpunkt nahm die GbR ihre Tätigkeit auf.

Mit Einbringungsvertrag vom 12. November 2016 brachte Dr. X die wesentlichen Betriebsgrundlagen seiner Einzelpraxis zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die GbR ein, während Dr. Y eine Geldeinlage leistete und dafür 50% am Gesellschaftsvermögen der GbR erhielt.

In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die GbR für das Streitjahr 2016 wurden Sonderbetriebsausgaben des Dr. Y (Steuerberatungskosten; Papier- und Druckkosten sowie ein Investitionsabzugsbetrag (IAB)) angesetzt.

Die Steuerberatungskosten für die Wertermittlung der Praxisanteile und Druckkosten für die Habilitationsschrift wurden ebenso wie der Investitionsabzugsbetrag in der Einkommensteuererklärung des Dr. Y geltend gemacht, dort aber nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.

In ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass sich durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages der GbR am 12. November 2016 die Absicht der gemeinsamen Einkunftserzielung der GbR bereits derart konkretisiert habe, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr durchzuführen sei.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht München hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin entfaltete im Streitjahr keine freiberufliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und erzielte keine gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 4 oder freiberuflichen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Sie wurde erst zum 2. Januar 2017 gegründet und nahm danach ihre werbende Tätigkeit auf.

Der streitige Investitionsabzugsbetrag wurde zu Unrecht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Klägerin als vorweggenommene Betriebsausgabe geltend gemacht, da im Streitjahr die Klägerin als Personengesellschaft und damit als Steuerpflichtiger im Sinne des § 7 Abs. 7 EStG noch nicht existent war.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c) EStG überschritten wird. Hierbei ist auch auf den Gewinn der Einzelpraxis im Jahr 2016 abzustellen.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 27. Juni 2019 (11 K 3048/18), die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 22/19 anhängig.

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