Update: Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte
Sucht ein Außendienstmonteur zunächst den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar mit der Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Der Kläger fuhr im Streitjahr 2013 arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus benutzte er einen dienstlichen PKW zu den einzelnen Einsatzorten und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger 0,30 EUR für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer an. Der Kläger trug zur Begründung vor, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Am Betriebssitz seines Arbeitgebers verbringe er nur einen sehr geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit (15 – 20 Minuten).
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht erkannte einen Werbungskostenabzug lediglich in Höhe der Entfernungspauschale an. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 - zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage - könne ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür sei entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befinde. Bei verschiedenen Tätigkeitsstätten sei maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukomme. Beim Kläger liege dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings könne sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz verrichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren.
Anmerkung: Die Ausführungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelten nur bis 31.12.2013. Ab 2014 wird der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ (d. h. eine Tätigkeitsstätte pro Dienstverhältnis) ersetzt.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 17. Februar 2016 (11 K 3235/14 E), Rechtsausführungen aufgehoben durch das BFH Urteil VI R 14/16 vom 31. August 2016.