Update: Ohne Rechtsgrund erhaltene Rentenzahlungen in voller Höhe steuerpflichtig

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, in voller Höhe steuerpflichtig sind. Mit dem Ertragsanteil seien lediglich die vertragsgemäßen Leistungen zu versteuern.

Der verheiratete Kläger hatte eine private kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Vereinbart war, dass der Kläger im Falle der Berufsunfähigkeit von der Beitragspflicht bis zum 1.2.2010 befreit werde und bis zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhalten sollte. Zum 1.2.2010 könne er dann die Ablaufleistung fordern oder den Vertrag fortführen. Der Kläger wurde Anfang der 1990er Jahre berufsunfähig und bezog bis 1.2.2010 vereinbarungsgemäß eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Zum 1.2.2010 übte er sein Wahlrecht aus und die Versicherung zahlte ihm die Ablaufleistung. Darüber hinaus zahlte sie jedoch versehentlich bis Anfang 2011 weiterhin monatliche Beträge aus, die sie dann zurückforderte. Der Kläger einigte sich 2012 mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung. Das Finanzamt versteuerte die versehentlichen Zahlungen - wie in den Vorjahren – mit dem Ertragsanteil von 18%. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage. Leistungen, die sie versehentlich erhalten hätten und zurückzahlen müssten, seien nicht steuerpflichtig. Die Klage war erfolglos.

Das Finanzgericht entschied, die ohne Rechtsgrund an den Kläger gezahlten monatlichen Beträge seien als wiederkehrende Leistungen steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Sie seien aufgrund eines von vornherein gefassten, einheitlichen Entschlusses der Versicherung mit gewisser Regelmäßigkeit erbracht worden. Die ursprüngliche Entscheidung der Versicherung, regelmäßig gleichbleibende Beträge an den Kläger zu überweisen, sei kausal für die Zahlungen. Diese seien willentlich erfolgt und durch den Versicherungsvertrag veranlasst gewesen. Für die Besteuerung komme es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe. Nur freiwillige Leistungen seien von der Besteuerung ausgenommen. Die Versicherung habe jedoch versehentlich geleistet und nicht den Kläger über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern wollen. Die Zahlungseingänge seien in voller Höhe zu versteuern. Mit dem geringeren Ertragsanteil seien nur Renten zu versteuern. Das Rentenrecht sei jedoch bereits erloschen gewesen.

Update (10. August 2020)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2016 (13 K 1813/14); die Revision wurde nicht zugelassen.

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