Update: Ausfall privater Darlehensforderung kein Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Der Kläger hatte einem Dritten ein mit 5,00 % zu verzinsendes Darlehen gewährt. Ein Jahr später erfolgten keine Zinszahlungen mehr, über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren angemeldet. In seiner Einkommensteuer des Streitjahres 2012 machte der Kläger den Ausfall des Darlehens als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da der Ausfall einer nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalforderung ein Vorgang auf der privaten Vermögensebene sei. Der Kläger verwies auf die im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 neu eingeführte und ab 2009 geltende Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalvermögen jeder Art auch der Gewinn aus der Veräußerung von ebensolchen Kapitalforderungen gehöre: Wenn diese Vorschrift für den Vermögenszufluss aus Veräußerungen von sonstigen Kapitalforderungen diene, so sei auch der Vermögensabfluss, in diesem Falle der Totalverlust, darunter zu erfassen. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum früheren § 20 EStG steht ein Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG. Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Das gilt auch bei risikobehafteten Darlehen. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals berühren die Einkunftsart nicht. An dieser Wertung habe sich auch unter der ab 2009 anzuwendenden Regelung nichts geändert: Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gelten auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage (…) als Veräußerung. Es sei offensichtlich, so das Gericht, dass der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen der zuvor genannten Tatbestände erfüllt. Obwohl in der Literatur auch von einer erweiterten Auslegung des Begriffs „Veräußerung“ ausgegangen wird, sei dies gleichwohl nicht zielführend. Das Finanzgericht sah hier keine Regelungslücke und verwies auf Währungsschwankungen, die nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG bei Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen sind. Daraus ergebe sich, dass dem Gesetzgeber das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst war, es fehle insofern an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber die Vermögenssphäre umfassender berücksichtigen wollte.

Update (12. August 2020)

Die Rechtsausführungen des Urteils wurden aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen durch das BFH Urteil VIII R 13/15 vom 24. Oktober 2017.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2015 (7 K 3661/14 E).

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