Update: Abzug finaler Betriebstättenverluste bei Schließung der ausländischen Niederlassung

Abzugsfähigkeit von finalen Betriebsstättenverlusten – ein Evergreen in der deutschen Steuerrechtsprechung. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte ausländische Betriebsstättenverluste wegen dortiger Schließung der Niederlassungen zum Abzug zugelassen. Das Finanzamt sieht sich hingegen nach wie vor im Recht und zog vor den Bundesfinanzhof.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2014 entschieden, dass Verluste, die eine inländische GmbH aus ihren drei niederländischen Betriebsstätten (Bäckereifilialen) erzielt hat, aufgrund deren Schließung im Schließungsjahr als "finale Verluste" bei der deutschen Besteuerung abziehbar sind.

Kern der richterlichen Entscheidung bildet die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), woraus sich ergebe, dass die in den Niederlanden erlittenen, nach deutschem Steuerrecht ermittelten und ihrer Höhe nach unstrittigen Verluste als sog. finale Verluste in Deutschland trotz der prinzipiellen DBA-Freistellung ausnahmsweise abzugsfähig sind, weil sie in den Niederlanden definitiv nicht mehr verwertet werden können. Zwar bestehe aus damaliger Sicht bei einem neuerlichen Engagement der GmbH in den Niederlanden, beispielsweise durch Wiedereröffnung einer Betriebstätte, die Möglichkeit der dortigen Verlustnutzung. Doch lagen de facto keine Anhaltspunkte vor, dass dies geplant war. Allein die nach niederländischem Steuerrecht bestehende abstrakte Möglichkeit einer Verlustnutzung genüge nicht, um eine Finalität auszuschließen.

Das Finanzgericht hatte zunächst die Revision nicht zugelassen, weil es nach Ergehen des BFH-Urteils I R 48/11 die streitige Rechtsfrage für geklärt hält, so dass einer Revision keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukomme. Das Finanzamt hatte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Update (13. August 2020)

Laut LEXinform ist das Urteil rechtskräftig. Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde war das Verfahren unter dem Az. I R 18/16 beim BFH anhängig. Die Revision wurde jedoch gegenstandslos durch Rücknahme der Klage.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2014 (6 K 50/10 K), rkr.

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