Update: Keine Abgeltungssteuer für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen
Erneut war ein Finanzgericht mit der Frage befasst, ob die Abgeltungssteuer auf Zinsen anzuwenden ist, die eine GmbH-Gesellschafterin auf Darlehen erhält, die sie der GmbH eingeräumt hat. Der Ball liegt nun beim Bundesfinanzhof in München.
Die Klägerin war zu 50% an der GmbH beteiligt; nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG) gilt in solchen Fällen (d. h. ab einer Beteiligung von 10%) der individuelle Steuertarif. Die zusammen veranlagten Kläger machten geltend, besagte Regelung sei mit Blick auf die Missbrauchsbekämpfung konzipiert. Insbesondere gehe es darum, Darlehenskonzeptionen zu sanktionieren, die dazu dienten, auf Seiten des Darlehensnehmers voll abzugsfähige Betriebsausgaben für den Zinsaufwand zu generieren, während der Zinsertrag auf der Ebene des Darlehensgebers mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% erfasst würde. Die Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % sei im Übrigen vollkommen willkürlich. All dem mochte sich das Finanzgericht aber nicht anschließen und lehnte die Klage ab.
Die Richter teilten auch nicht die gegen die gesetzliche Regelung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Interesse der steuerlichen Lastengleichheit müsse darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. Ausnahmen davon bedürften eines besonderen sachlichen Grundes, so die Richter. Bei der Bewertung, ob im Streitfall mit § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG ein Verstoß gegen den allgemeine Gleichheitssatz vorliegt, sei zu berücksichtigen, dass die Einführung der Abgeltungssteuer selbst eine Ausnahmeregelung darstellt. Wenn in der vorliegenden Konstellation die Voraussetzungen, die die Einführung der Abgeltungssteuer rechtfertigen, nicht vorliegen, insbesondere der Finanzierungsneutralität der Besteuerung und der Sicherung des Steuersubstrats durch Ausnutzung der Steuersatzspreizung nicht Rechnung getragen wird, kann der Gesetzgeber den Kreis der Berechtigten der Abgeltungssteuer durch entsprechende sachliche Gründe begrenzen. Im Rahmen des insofern weiten Ermessensspielraumes könne typisierend davon ausgegangen werden, dass von einem Beteiligungsprozentsatz von 10 v.H. an steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zwischen dem Unternehmen und seiner Trägerstruktur eine zunehmende, in ihren Wirkungen den Zielen des Gesetzgebers nicht entsprechende Bedeutung erlangen, weil sie einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen sichert. Das Gericht sieht auch die hier vorliegende Fremdüblichkeit der Vereinbarungen als unerheblich an. Im Zusammenhang mit § 32d Abs. 2 Nr. 1 b EStG gehe es nicht um die Fremdüblichkeit des Darlehensverhältnisses selbst, sondern um die Anwendung der Abgeltungssteuer auf Sachverhalte, in denen die mit der Abgeltungssteuer vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht erreicht werden.
Die Revision wurde zugelassen und der Fall reiht sich nun ein in die Kette diverser anstehender höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage des anzuwendenden Steuersatzes bei Darlehensvereinbarungen zwischen nahestehenden Personen.
Update (17. August 2020)
Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig. Die zugelassene und eingelegte Revision wurde zurückgenommen VIII R 15/14 vom 5. Juli 2016.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 22. Januar 2014 (12 K 3703/11 E), rkr.